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Die Übergangsregelung endete unionsweit spätestens am 1. Juli 2026, in Deutschland bereits Ende 2025. Das Verzeichnis zeigt deshalb zwei Wellen: 44 Eintragungen im Dezember 2025 und 75 im Juni 2026.

Kryptowerte-Dienstleister in Europa: Das öffentliche Register der Wertpapieraufsicht führt 335 Einträge, 79 davon mit Sitz in Deutschland

Bietigheim-Bissingen, 12.09.2026 (PresseBox) - Der europäische Markt für Kryptohandel und Kryptoverwahrung hat seit dem Sommer 2026 eine amtlich nachlesbare Größe. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) führt ein öffentliches Verzeichnis der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und hat es zuletzt am 21. August 2026 aktualisiert. Laut diesem Verzeichnis sind es 335 Einträge für 330 verschiedene Unternehmen aus 26 Herkunftsstaaten. Für Anlegerinnen und Anleger ist damit nachprüfbar, welche Unternehmen dort geführt werden, während die Kursbewegung selbst weiter das Thema von Analysen zur Kursentwicklung des Bitcoin bleibt.

Deutschland stellt das größte einzelne Kontingent im Verzeichnis

Deutschland liegt in der Auszählung des Registers vorn. 79 der 335 Einträge nennen Deutschland als Herkunftsstaat, das entspricht knapp einem Viertel. Als zuständige Behörde ist bei allen 79 Einträgen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vermerkt.

Die weiteren Plätze liegen deutlich dahinter: Frankreich 35 Einträge, die Niederlande 29, Zypern 26 und Malta 22. Unter den deutschen Kryptowerte-Dienstleistern finden sich Wertpapierhäuser und Banken ebenso wie reine Verwahrstellen.

Ein Eintrag hat dabei nicht immer dieselbe Grundlage. Das Register führt zwei Gruppen zusammen. Zur ersten zählen Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114. Zur zweiten zählen Institute, denen Artikel 60 dieser Verordnung die Erbringung solcher Dienstleistungen nach einer Mitteilung an ihre Aufsichtsbehörde gestattet: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, Zentralverwahrer, Marktbetreiber und Verwaltungsgesellschaften. Bei Banken und Wertpapierhäusern kann der Eintrag also auf einer Mitteilung statt auf einer Zulassung beruhen.

Das Verzeichnis zeigt zwei Wellen statt eines gleichmäßigen Zulaufs

Die Eintragungsdaten ballen sich an zwei Terminen. 182 Einträge tragen ein Datum aus dem Jahr 2026, 148 aus 2025 und vier aus 2024.

Dezember 2025: 44 Einträge, darunter 16 aus Deutschland

Juni 2026: 75 Einträge, darunter zwölf aus Frankreich und zehn aus Zypern

Juli 2026: 31 Einträge, darunter zehn aus Deutschland

August 2026 bis zum Stichtag 21. August: zehn Einträge

Ohne Datumsangabe: ein Eintrag

Der Juni bleibt der stärkste Monat des Registers. Naheliegend ist ein Zusammenhang mit den auslaufenden Übergangsfristen. Diese endeten allerdings je nach Mitgliedstaat zu verschiedenen Zeitpunkten, und der 1. Juli 2026 markierte nur die äußerste Grenze. Von den 79 deutschen Einträgen tragen 46 ein Datum bis Ende 2025.

Wann die Übergangsregelung endete und warum nicht überall gleich

Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte regelt den Übergang. Gemäß dem Wortlaut dieser Vorschrift durften Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis zum 1. Juli 2026 fortfahren. Alternativ endete die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung nach Artikel 63 erhalten oder verweigert bekommen ? maßgeblich ist, was zuerst eintritt. Adressat dieser Regelung sind die Anbieter, nicht ihre Kundschaft.

Die Mitgliedstaaten konnten die Übergangsregelung verkürzen oder ganz darauf verzichten, wenn sie ihren eigenen früheren Rechtsrahmen für weniger streng hielten. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht. Nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes erlosch die als fortbestehend geltende Erlaubnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. In der von der ESMA veröffentlichten Länderübersicht steht Deutschland mit zwölf Monaten, die Niederlande mit sechs, Schweden mit neun sowie Frankreich, Zypern und Malta mit achtzehn.

?Ein öffentliches Verzeichnis ändert die Ausgangslage für Privatanleger stärker als jede Marktprognose. Wer prüfen kann, mit wem er es zu tun hat, trifft eine andere Entscheidung als jemand, der nur eine Werbeseite sieht?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Was im Register steht und was dort nicht steht

Artikel 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zählt auf, welche Angaben das Register zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen enthält. Genannt sind Name, Rechtsform und Unternehmenskennung sowie Handelsname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website. Hinzu kommen Name und Kontaktdaten der zulassenden Behörde, die Liste der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufnahmemitgliedstaaten und das Datum der Zulassung sowie gegebenenfalls ihres Entzugs.

Ein fehlender Eintrag beantwortet die Frage der Zulässigkeit nicht abschließend. Artikel 61 der Verordnung nimmt Dienstleistungen aus, die ein Unternehmen aus einem Drittland auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbringt. Nicht enthalten sind außerdem Angaben zu Handelsvolumen, Gebühren oder Kursen ? die Wertentwicklung bleibt Gegenstand eigener Marktbetrachtungen, etwa im Vergleich der Bewegungen von Bitcoin und Altcoins.

Wie sich der Bestand in den kommenden Monaten weiterentwickelt

Nach Angaben der ESMA wird das Verzeichnis wöchentlich aktualisiert. Nach dem Ablauf der Übergangsfristen dürfte die Zahl der Neuzugänge sinken, weil künftige Eintragungen aus regulären Verfahren stammen. Für den September 2026 ist die aussagekräftigere Größe deshalb die Verteilung: ob sich Einträge weiter auf wenige Herkunftsstaaten bündeln oder breiter streuen.

Ein weiterer Termin aus derselben Vorschrift steht noch aus. Nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung müssen Betreiber von Handelsplattformen bis zum 31. Dezember 2027 sicherstellen, dass für vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassene Kryptowerte ein Whitepaper erstellt, übermittelt und veröffentlicht wird.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 7. September 2026 abgerufenen Normwortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.

Über "Provimedia GmbH":
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