Der Spezifizierungsbeschluss vom 16. Juli 2026 regelt Antragsvoraussetzungen, Anonymisierung und Preisbildung ? und nennt einen Fahrplan, der von der Informationsseite binnen 45 Tagen bis zum Preisangebot im Januar 2027 reicht.
Suchdaten von Google: Die EU-Kommission legt den Fahrplan fest, auf dem konkurrierende Suchdienste bis Anfang 2027 Zugang erhalten sollen
Bietigheim-Bissingen, 13.09.2026 (PresseBox) - Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 festgelegt, wie das Unternehmen Google seine Suchdaten mit konkurrierenden Diensten teilen muss. Grundlage ist Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/1925. Danach muss ein Torwächter für seine benannte Online-Suchmaschine jedem dritten Unternehmen, das selbst eine Suchmaschine betreibt, auf Anfrage Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten gewähren. Die Bedingungen müssen fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein; personenbezogene Daten gibt der Torwächter nur anonymisiert heraus. Der Beschluss beschreibt, welche Unternehmen den Zugang beantragen können, wie stark die Daten vorher verändert werden und in welchen Schritten sie bereitstehen. Wie sich Ergebnisseiten durch maschinell erzeugte Antworten bereits heute verschieben, beschreibt eine Bestandsaufnahme der KI-gestützten Suche.
Welche vier Datenarten der Beschluss freigibt
Der Beschluss benennt den Umfang des Zugangs genau. Nach Angaben der Europäischen Kommission umfasst er die Suchanfragen der Endnutzer samt Metadaten wie Ort, Sprache und Gerätetyp. Hinzu kommen alle auf der Ergebnisseite angezeigten Adressen und visuellen Elemente, die Interaktionen der Nutzer damit sowie die Position eines Ergebnisses auf der Seite. Ungültiger Verkehr bleibt ausgeschlossen.
Vor der Weitergabe werden die Daten stark verändert. Direkte Kennungen entfallen. Anfragen mit seltenen Wortbestandteilen und ungewöhnlich lange Anfragen werden vollständig entfernt. Für die übrigen prüft Alphabet, ob mindestens 1.000 angemeldete Endnutzer dieselbe Kombination aus Sprache, Ortsangabe und Gerätetyp aufweisen; sonst wird der Ort auf Landesebene vergröbert und die Anfrage andernfalls gestrichen. Zwischen einer Suchanfrage und ihrer Auslieferung liegen mindestens sieben Tage. Ein Zugangsberechtigter kann den Datensatz höchstens fünf Jahre lang beziehen, aufbewahren darf er ihn jeweils höchstens 13 Monate.
Wer den Zugang beantragen darf
Der Beschluss knüpft den Zugang an Bedingungen, die ein antragstellendes Unternehmen sämtlich erfüllen muss. Laut der Europäischen Kommission gelten für die Berechtigung folgende Anforderungen:
Der Antragsteller betreibt eine echte Online-Suchmaschine; ausdrücklich zählen auch KI-Chatbots mit Suchfunktion dazu.
Das Unternehmen hat in den letzten zwei zusammenhängenden Jahren Suchmaschinendienste in der Union erbracht oder wurde vor weniger als zwei Jahren gegründet und hat mehr als 50 Millionen Euro Kapital eingeworben.
Der Dienst hatte im vergangenen Jahr im Monatsdurchschnitt mindestens 50.000 Nutzer in der Union.
Das Unternehmen unterliegt weder unmittelbar noch mittelbar Sanktionen nach Unionsrecht und steht nicht unter der Kontrolle eines Drittstaats mit erheblichem Cybersicherheits- oder Datenschutzrisiko.
Vor dem ersten Zugang legt es einen unabhängigen Prüfbericht zu Ausgestaltung und Eignung seiner Schutzmaßnahmen vor; für den weiteren Zugang folgt ein jährlicher Bericht zu deren Wirksamkeit.
Die Verarbeitung findet im Europäischen Wirtschaftsraum statt oder unter gleichwertigem Schutz.
Die Vergütung deckt die zusätzlichen Kosten und eine angemessene Kapitalverzinsung, die die durchschnittlichen Kapitalkosten von Alphabet nicht übersteigen darf. In zwei Ausnahmefällen darf zusätzlich eine Marge verlangt werden, höchstens in Höhe der operativen Marge des Suchgeschäfts. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind von dieser Marge ausgenommen.
Der Fahrplan reicht bis in den Januar 2027
Nach dem Beschluss vom 16. Juli 2026 muss Alphabet binnen 45 Tagen eine öffentlich zugängliche Informationsseite bereitstellen und der Kommission den Entwurf eines Antragsformulars vorlegen. Binnen zwei Monaten folgen die Musterlizenzverträge und Testdatensätze, an denen Bewerber die Struktur prüfen können.
Bis Mitte November 2026 muss der anonymisierte Datensatz fertig sein. Zugleich legt Alphabet der Kommission die endgültige Auslieferungsverzögerung offen sowie die Detektoren, mit denen personenbezogene Angaben für die Anonymisierung ausgesiebt werden. Das endgültige Preisangebot ist binnen sechs Monaten nach dem Beschluss zu übermitteln, also bis Mitte Januar 2027; die Kommission kann diese Frist verlängern. Bis dahin lässt sich nicht abschätzen, wie viele Anbieter den Zugang tatsächlich beantragen.
Was der Datenzugang für die Sichtbarkeit von Unternehmen ändert
Für Unternehmen mit eigener Website verändert der Beschluss nicht die Rangfolge, sondern die Zahl der Orte, an denen eine Seite überhaupt auftauchen kann. Wer Ranking-, Klick- und Ansichtsdaten aus dem größten Index der Union beziehen darf, kann eigene Ergebnislisten und Antwortsysteme aufbauen, ohne selbst über Jahre einen Index zu sammeln.
Kleine und mittlere Anbieter stellen sich schon jetzt darauf ein, dass Antworten aus mehreren Systemen zusammenlaufen. Welche Vorbereitung das erfordert, beschreibt eine Betrachtung dazu, warum sich kleinere Betriebe auf maschinelle Antwortsysteme einstellen.
?Wer Reichweite bisher als Verhältnis zu einer einzigen Ergebnisseite gedacht hat, rechnet von nun an anders. Ein zweiter und dritter Ort, an dem dieselbe Frage beantwortet wird, ist kein Nebenschauplatz mehr?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Woran sich der Erfolg des Beschlusses ablesen lässt
Der nächste überprüfbare Schritt fällt in den November 2026, wenn der anonymisierte Datensatz vorliegen soll. Ob aus der Vorgabe ein funktionierender Markt wird, zeigt sich erst danach an der Zahl der Anträge und an der Frage, ob die Anonymisierung genug Substanz übrig lässt.
Für Betreiber eigener Seiten folgt daraus eine praktische Konsequenz: Messwerte aus einer einzigen Quelle beschreiben die eigene Auffindbarkeit immer weniger vollständig. Wer im Herbst 2026 die eigene Berichterstattung aufsetzt, plant sinnvollerweise gleich mehrere Ausspielwege ein.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand September 2026 und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Pflichten im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.
Welche vier Datenarten der Beschluss freigibt
Der Beschluss benennt den Umfang des Zugangs genau. Nach Angaben der Europäischen Kommission umfasst er die Suchanfragen der Endnutzer samt Metadaten wie Ort, Sprache und Gerätetyp. Hinzu kommen alle auf der Ergebnisseite angezeigten Adressen und visuellen Elemente, die Interaktionen der Nutzer damit sowie die Position eines Ergebnisses auf der Seite. Ungültiger Verkehr bleibt ausgeschlossen.
Vor der Weitergabe werden die Daten stark verändert. Direkte Kennungen entfallen. Anfragen mit seltenen Wortbestandteilen und ungewöhnlich lange Anfragen werden vollständig entfernt. Für die übrigen prüft Alphabet, ob mindestens 1.000 angemeldete Endnutzer dieselbe Kombination aus Sprache, Ortsangabe und Gerätetyp aufweisen; sonst wird der Ort auf Landesebene vergröbert und die Anfrage andernfalls gestrichen. Zwischen einer Suchanfrage und ihrer Auslieferung liegen mindestens sieben Tage. Ein Zugangsberechtigter kann den Datensatz höchstens fünf Jahre lang beziehen, aufbewahren darf er ihn jeweils höchstens 13 Monate.
Wer den Zugang beantragen darf
Der Beschluss knüpft den Zugang an Bedingungen, die ein antragstellendes Unternehmen sämtlich erfüllen muss. Laut der Europäischen Kommission gelten für die Berechtigung folgende Anforderungen:
Der Antragsteller betreibt eine echte Online-Suchmaschine; ausdrücklich zählen auch KI-Chatbots mit Suchfunktion dazu.
Das Unternehmen hat in den letzten zwei zusammenhängenden Jahren Suchmaschinendienste in der Union erbracht oder wurde vor weniger als zwei Jahren gegründet und hat mehr als 50 Millionen Euro Kapital eingeworben.
Der Dienst hatte im vergangenen Jahr im Monatsdurchschnitt mindestens 50.000 Nutzer in der Union.
Das Unternehmen unterliegt weder unmittelbar noch mittelbar Sanktionen nach Unionsrecht und steht nicht unter der Kontrolle eines Drittstaats mit erheblichem Cybersicherheits- oder Datenschutzrisiko.
Vor dem ersten Zugang legt es einen unabhängigen Prüfbericht zu Ausgestaltung und Eignung seiner Schutzmaßnahmen vor; für den weiteren Zugang folgt ein jährlicher Bericht zu deren Wirksamkeit.
Die Verarbeitung findet im Europäischen Wirtschaftsraum statt oder unter gleichwertigem Schutz.
Die Vergütung deckt die zusätzlichen Kosten und eine angemessene Kapitalverzinsung, die die durchschnittlichen Kapitalkosten von Alphabet nicht übersteigen darf. In zwei Ausnahmefällen darf zusätzlich eine Marge verlangt werden, höchstens in Höhe der operativen Marge des Suchgeschäfts. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind von dieser Marge ausgenommen.
Der Fahrplan reicht bis in den Januar 2027
Nach dem Beschluss vom 16. Juli 2026 muss Alphabet binnen 45 Tagen eine öffentlich zugängliche Informationsseite bereitstellen und der Kommission den Entwurf eines Antragsformulars vorlegen. Binnen zwei Monaten folgen die Musterlizenzverträge und Testdatensätze, an denen Bewerber die Struktur prüfen können.
Bis Mitte November 2026 muss der anonymisierte Datensatz fertig sein. Zugleich legt Alphabet der Kommission die endgültige Auslieferungsverzögerung offen sowie die Detektoren, mit denen personenbezogene Angaben für die Anonymisierung ausgesiebt werden. Das endgültige Preisangebot ist binnen sechs Monaten nach dem Beschluss zu übermitteln, also bis Mitte Januar 2027; die Kommission kann diese Frist verlängern. Bis dahin lässt sich nicht abschätzen, wie viele Anbieter den Zugang tatsächlich beantragen.
Was der Datenzugang für die Sichtbarkeit von Unternehmen ändert
Für Unternehmen mit eigener Website verändert der Beschluss nicht die Rangfolge, sondern die Zahl der Orte, an denen eine Seite überhaupt auftauchen kann. Wer Ranking-, Klick- und Ansichtsdaten aus dem größten Index der Union beziehen darf, kann eigene Ergebnislisten und Antwortsysteme aufbauen, ohne selbst über Jahre einen Index zu sammeln.
Kleine und mittlere Anbieter stellen sich schon jetzt darauf ein, dass Antworten aus mehreren Systemen zusammenlaufen. Welche Vorbereitung das erfordert, beschreibt eine Betrachtung dazu, warum sich kleinere Betriebe auf maschinelle Antwortsysteme einstellen.
?Wer Reichweite bisher als Verhältnis zu einer einzigen Ergebnisseite gedacht hat, rechnet von nun an anders. Ein zweiter und dritter Ort, an dem dieselbe Frage beantwortet wird, ist kein Nebenschauplatz mehr?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Woran sich der Erfolg des Beschlusses ablesen lässt
Der nächste überprüfbare Schritt fällt in den November 2026, wenn der anonymisierte Datensatz vorliegen soll. Ob aus der Vorgabe ein funktionierender Markt wird, zeigt sich erst danach an der Zahl der Anträge und an der Frage, ob die Anonymisierung genug Substanz übrig lässt.
Für Betreiber eigener Seiten folgt daraus eine praktische Konsequenz: Messwerte aus einer einzigen Quelle beschreiben die eigene Auffindbarkeit immer weniger vollständig. Wer im Herbst 2026 die eigene Berichterstattung aufsetzt, plant sinnvollerweise gleich mehrere Ausspielwege ein.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand September 2026 und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Pflichten im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.
Über "Provimedia GmbH":
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