Für private Anlegerinnen und Anleger ändert sich an der Jahresfrist des Einkommensteuergesetzes nichts. Was der Abgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern umfasst, wen die neue Meldung trifft und welche Aufzeichnungen das Finanzamt erwartet.
Kryptowerte-Dienstleister melden Nutzerdaten erstmals 2027 ? das erste Meldejahr läuft in Deutschland bereits seit Januar 2026
Bietigheim-Bissingen, 15.09.2026 (PresseBox) - Das erste Meldejahr nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz läuft seit dem 1. Januar 2026. Nach § 21 KStTG sind die Pflichten der Abschnitte 2 bis 5 erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Adressat sind Anbieter, nicht die Nutzerinnen und Nutzer selbst: Anbieter im Sinne des Gesetzes sind laut § 1 Absatz 2 KStTG Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, deren Dienstleistungen Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken. Für private Bestände bleibt die entscheidende Frage dagegen dieselbe wie zuvor, nämlich die Prüfung der Haltedauer vor einem Verkauf.
Wer meldet, an wen und bis wann
Nach § 9 Absatz 1 KStTG haben Anbieter die Angaben zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Meldezeitraum ist gemäß § 10 KStTG das Kalenderjahr. Anbieter müssen die Meldung für 2026 daher bis zum 31. Juli 2027 abgeben.
Zwei weitere Zeitpunkte stehen im Gesetz. Registrieren müssen sich nach § 17 Absatz 1 KStTG nur die Kryptowerte-Betreiber, die den Pflichten des Gesetzes unterliegen und sie nicht schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllen ? einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Meldefrist. Und für Nutzer, die bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung eingegangen sind, hat der Anbieter die Sorgfaltsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 KStTG bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.
Beide Termine betreffen die Anbieterseite. Wer als Privatperson eine Handelsplattform nutzt, bekommt von diesen Abläufen vor allem eine Selbstauskunft zu sehen, mit der die steuerliche Ansässigkeit erhoben wird.
Was für private Bestände im Einkommensteuerrecht unverändert gilt
Die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne richtet sich weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, dem Einkommensteuergesetz. Erfasst sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern mit nicht mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung. Werden aus der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, verlängert sich dieser Zeitraum nach dem Wortlaut der Vorschrift auf zehn Jahre. Für Currency und Payment Token wendet die Finanzverwaltung sie nach Randnummer 63 des Schreibens vom 6. März 2025 ausdrücklich nicht an.
Hinzu kommt eine Freigrenze. Gewinne bleiben nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Die Grenze bezieht sich auf alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres, nicht allein auf Kryptowerte.
Welche Einzelfragen sich daraus im Alltag ergeben, sammeln häufig gestellte Fragen zur Besteuerung von Kryptowerten. Ob eine bestimmte Gestaltung unter die Vorschrift fällt, hängt vom Einzelfall ab und wird von der Rechtsprechung fortlaufend geklärt.
Welche Aufzeichnungen die Finanzverwaltung erwartet
Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Sicht am 6. März 2025 in einem Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte niedergelegt. Es umfasst 34 Seiten und ersetzt das frühere Schreiben vom 10. Mai 2022. Neu aufgenommen sind Ausführungen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, die im Vorgängerschreiben fehlten.
Ein solches Schreiben bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Praktisch heißt das: Transaktionsübersichten ausländischer Handelsplattformen regelmäßig abrufen und aufbewahren. Eine Verfahrensdokumentation für Spezialsoftware verlangt es dagegen nur für Kryptowerte im Betriebsvermögen; privat gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten.
Aus dem Schreiben ergeben sich vier Unterlagen, die Steuerpflichtige vorhalten sollten:
vollständige Transaktionsübersichten jeder genutzten Handelsplattform, auch ausländischer
Nachweise über Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten je Bestand
Belege zu Übertragungen zwischen eigenen Wallets, die keine Veräußerung sind
bei Kryptowerten im Betriebsvermögen zusätzlich eine Verfahrensdokumentation für eingesetzte Spezialsoftware
Welche Folgen das Gesetz für die Anbieterseite vorsieht
Die meisten Bußgeldtatbestände treffen die Anbieter. Nach § 18 Absatz 2 KStTG kann eine Ordnungswidrigkeit in den dort genannten Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen mit bis zu 10.000 Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Eine Ausnahme betrifft die Nutzerseite unmittelbar: Wer die vom Anbieter angeforderte Selbstauskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 KStTG ordnungswidrig; der Rahmen reicht bis 50.000 Euro. Hinzu kommt eine veränderte Datenlage. Für das Meldejahr 2026 erhält die Finanzverwaltung bis zum 31. Juli 2027 erstmals Angaben zu Namen, Anschrift, steuerlicher Ansässigkeit und aggregierten Transaktionsvolumina, die zuvor nur aus der Erklärung des Steuerpflichtigen stammten.
?Die eigentliche Neuerung ist nicht die Steuer, sondern die Sichtbarkeit. Wer seine Übersichten erst im Sommer 2027 zusammensucht, arbeitet gegen einen Datenbestand, der beim Amt bereits liegt?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Welcher Kalender bis zur ersten Übermittlung gilt
Der Kalender bis dahin ist klar umrissen: Bis zum 1. Januar 2027 laufen die Sorgfaltsmaßnahmen für Bestandsnutzer, bis zum 31. Juli 2027 die erste Übermittlung für das Meldejahr 2026. Wer seine Transaktionshistorie im September 2026 vollständig exportiert und sichert, hat für die Erklärung des Jahres 2026 den Bestand beisammen, auf den sich die späteren Abgleiche beziehen.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 7. September 2026 abgerufenen Wortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Wer meldet, an wen und bis wann
Nach § 9 Absatz 1 KStTG haben Anbieter die Angaben zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Meldezeitraum ist gemäß § 10 KStTG das Kalenderjahr. Anbieter müssen die Meldung für 2026 daher bis zum 31. Juli 2027 abgeben.
Zwei weitere Zeitpunkte stehen im Gesetz. Registrieren müssen sich nach § 17 Absatz 1 KStTG nur die Kryptowerte-Betreiber, die den Pflichten des Gesetzes unterliegen und sie nicht schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllen ? einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Meldefrist. Und für Nutzer, die bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung eingegangen sind, hat der Anbieter die Sorgfaltsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 KStTG bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.
Beide Termine betreffen die Anbieterseite. Wer als Privatperson eine Handelsplattform nutzt, bekommt von diesen Abläufen vor allem eine Selbstauskunft zu sehen, mit der die steuerliche Ansässigkeit erhoben wird.
Was für private Bestände im Einkommensteuerrecht unverändert gilt
Die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne richtet sich weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, dem Einkommensteuergesetz. Erfasst sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern mit nicht mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung. Werden aus der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, verlängert sich dieser Zeitraum nach dem Wortlaut der Vorschrift auf zehn Jahre. Für Currency und Payment Token wendet die Finanzverwaltung sie nach Randnummer 63 des Schreibens vom 6. März 2025 ausdrücklich nicht an.
Hinzu kommt eine Freigrenze. Gewinne bleiben nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Die Grenze bezieht sich auf alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres, nicht allein auf Kryptowerte.
Welche Einzelfragen sich daraus im Alltag ergeben, sammeln häufig gestellte Fragen zur Besteuerung von Kryptowerten. Ob eine bestimmte Gestaltung unter die Vorschrift fällt, hängt vom Einzelfall ab und wird von der Rechtsprechung fortlaufend geklärt.
Welche Aufzeichnungen die Finanzverwaltung erwartet
Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Sicht am 6. März 2025 in einem Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte niedergelegt. Es umfasst 34 Seiten und ersetzt das frühere Schreiben vom 10. Mai 2022. Neu aufgenommen sind Ausführungen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, die im Vorgängerschreiben fehlten.
Ein solches Schreiben bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Praktisch heißt das: Transaktionsübersichten ausländischer Handelsplattformen regelmäßig abrufen und aufbewahren. Eine Verfahrensdokumentation für Spezialsoftware verlangt es dagegen nur für Kryptowerte im Betriebsvermögen; privat gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten.
Aus dem Schreiben ergeben sich vier Unterlagen, die Steuerpflichtige vorhalten sollten:
vollständige Transaktionsübersichten jeder genutzten Handelsplattform, auch ausländischer
Nachweise über Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten je Bestand
Belege zu Übertragungen zwischen eigenen Wallets, die keine Veräußerung sind
bei Kryptowerten im Betriebsvermögen zusätzlich eine Verfahrensdokumentation für eingesetzte Spezialsoftware
Welche Folgen das Gesetz für die Anbieterseite vorsieht
Die meisten Bußgeldtatbestände treffen die Anbieter. Nach § 18 Absatz 2 KStTG kann eine Ordnungswidrigkeit in den dort genannten Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen mit bis zu 10.000 Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Eine Ausnahme betrifft die Nutzerseite unmittelbar: Wer die vom Anbieter angeforderte Selbstauskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 KStTG ordnungswidrig; der Rahmen reicht bis 50.000 Euro. Hinzu kommt eine veränderte Datenlage. Für das Meldejahr 2026 erhält die Finanzverwaltung bis zum 31. Juli 2027 erstmals Angaben zu Namen, Anschrift, steuerlicher Ansässigkeit und aggregierten Transaktionsvolumina, die zuvor nur aus der Erklärung des Steuerpflichtigen stammten.
?Die eigentliche Neuerung ist nicht die Steuer, sondern die Sichtbarkeit. Wer seine Übersichten erst im Sommer 2027 zusammensucht, arbeitet gegen einen Datenbestand, der beim Amt bereits liegt?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Welcher Kalender bis zur ersten Übermittlung gilt
Der Kalender bis dahin ist klar umrissen: Bis zum 1. Januar 2027 laufen die Sorgfaltsmaßnahmen für Bestandsnutzer, bis zum 31. Juli 2027 die erste Übermittlung für das Meldejahr 2026. Wer seine Transaktionshistorie im September 2026 vollständig exportiert und sichert, hat für die Erklärung des Jahres 2026 den Bestand beisammen, auf den sich die späteren Abgleiche beziehen.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 7. September 2026 abgerufenen Wortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Über "Provimedia GmbH":
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