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Die internationale Arbeitsgruppe gegen Geldwäsche hat ihren siebten Umsetzungsbericht vorgelegt. Er misst, wie weit Aufsicht und Vollzug den Vorschriften hinterherlaufen ? und wo organisierte Banden diese Lücke nutzen

Travel Rule bei Krypto-Transfers: 91 von 109 Staaten haben die Regel im Gesetz, bei der Aufsicht bleibt gut die Hälfte untätig

Bietigheim-Bissingen, 09.10.2026 (PresseBox) - Angaben zu Absender und Empfänger eines Kryptowertetransfers zu übermitteln, ist in der Mehrzahl der Staaten gesetzlich geregelt, die sich an der Erhebung beteiligt haben. Laut dem siebten Umsetzungsbericht der Financial Action Task Force (FATF), einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe gegen Geldwäsche, vom Juli 2026 haben 91 der 109 Staaten und Gebiete, die diese Frage beantwortet haben, entsprechende Gesetze verabschiedet. Das sind 83 Prozent nach 73 Prozent im Jahr zuvor. Die Angaben sind Selbstauskunft; von den 205 Staaten und Gebieten des Netzwerks haben 147 überhaupt geantwortet. Wie ein Transfer in der Praxis abläuft und welche Angaben dabei entstehen, erklärt ein Beitrag über regulatorische Änderungen und ihre Folgen für Anleger im Portal Coin Report der Provimedia GmbH.

Wie die Travel Rule bei einem einzelnen Transfer greift

Die Travel Rule verlangt nach der Beschreibung der Arbeitsgruppe, dass Dienstleister bestimmte Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem einholen, aufbewahren und unverzüglich sowie auf sicherem Weg übermitteln. Sie geht auf die Empfehlung 15 der Arbeitsgruppe zurück, die im Oktober 2018 auf Kryptowerte und deren Dienstleister erstreckt wurde; die Auslegungsnote folgte im Juni 2019. Außerhalb der EU übersetzt jeder Staat sie in eigenes Recht; in der Union gilt sie über die Verordnung (EU) 2023/1113 unmittelbar. Deren Artikel 14 Absatz 4 fasst die Übermittlung so: vor dem Transfer, zeitgleich damit oder parallel dazu, auf sichere Weise und nach der Datenschutz-Grundverordnung. Direkt beigefügt sein müssen die Angaben nicht.

Der Bericht misst die Umsetzung an zwei Stellen getrennt: an der Gesetzgebung und an der Aufsicht. Die Gesetzgebung kommt voran, die Aufsicht nicht im gleichen Tempo. Elf der 109 Staaten und Gebiete, die diese Frage beantwortet haben, sind dabei, ein Gesetz zu verabschieden; im Vorjahr waren es 14 von 117.

Welche Angaben die europäische Verordnung im Einzelnen verlangt

Seit dem 30. Dezember 2024 stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 sicher, dass die vorgeschriebenen Angaben übermittelt werden. Erfasst sind Transfers, bei denen der Anbieter des Originators oder des Begünstigten oder ein zwischengeschalteter Anbieter seinen Sitz in der Union hat. Nicht erfasst sind Transfers zwischen Anbietern, die beide in eigenem Namen handeln, und Transfers von Person zu Person ohne Anbieter. Verlangt sind der Name und, je nach Registrierung des Transfers in einem Netz mit Distributed-Ledger-Technologie, entweder die Distributed-Ledger-Adresse samt Kontonummer eines genutzten Kryptowertekontos oder andernfalls die Kontonummer. Dazu kommen Anschrift samt Land, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments und die Kundennummer oder alternativ Geburtsdatum und Geburtsort. Schließlich die aktuelle LEI oder, wenn es keine gibt, eine gleichwertige amtliche Kennung ? nur, soweit das Nachrichtenformat ein Feld dafür vorsieht und der Originator sie bereitgestellt hat. Zum Begünstigten verlangt Absatz 2 einen schmaleren Satz: Name, die Distributed-Ledger-Adresse samt Kontonummer eines genutzten Kryptowertekontos oder außerhalb eines solchen Netzes nur die Kontonummer. Dazu die LEI unter denselben Bedingungen ? aber weder Anschrift noch Ausweisnummer, Geburtsdatum oder Geburtsort.

Eine eigene Regel gilt für Transfers an selbst gehostete Adressen. Nach Artikel 14 Absatz 5 holt der Anbieter des Originators die Angaben ein, bewahrt sie auf und stellt sicher, dass der Transfer individuell identifizierbar ist. Übersteigt der Transfer 1.000 Euro, muss er seit Ende 2024 geeignete Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob die Adresse dem Originator gehört oder von ihm kontrolliert wird. Was eine Verifizierung praktisch bedeutet, beschreibt eine Anleitung zur Prüfung einer Wallet vor der Nutzung.

Woran die Aufsicht in der Praxis hängt

Gesetz und Vollzug fallen deutlich auseinander. Laut der Erhebung der Arbeitsgruppe haben 55 der 91 Staaten mit einer Regelung noch keine Feststellungen getroffen, Anweisungen erteilt oder Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen Dienstleister ergriffen, die sich auf die Einhaltung der Travel Rule beziehen. Das sind 60 Prozent.

Das Ergebnis der technischen Prüfung nach Empfehlung 15 stützt sich auf 149 Länderprüfungen mit Stand April 2026. Es verteilt sich so:

51 der 149 bewerteten Staaten und Gebiete gelten als weitgehend konform, ein Anteil von 34 Prozent nach 29 Prozent im Vorjahr

64 der 149 sind teilweise konform, das entspricht 43 Prozent

33 der 149 erfüllen die Anforderungen nicht, ein Anteil von 22 Prozent

ein einziger Staat gilt weiterhin als vollständig konform

Die Arbeitsgruppe führt den zähen Fortschritt auf drei Punkte zurück: Staaten tun sich schwer, Anbieter überhaupt zu identifizieren, Verbotsmodelle lassen sich schlecht durchsetzen, und Angebote aus Drittstaaten entziehen sich der Aufsicht.

Warum Ermittler dieselben Netzwerke in mehreren Ländern sehen

Der Bericht verbindet die Aufsichtslücken mit konkreten Verfahren. Ein Finanzkonglomerat mit Sitz in Kambodscha wusch nach den dort zusammengetragenen Erkenntnissen zwischen 2021 und 2025 mindestens vier Milliarden US-Dollar und bediente dabei Betrugsnetzwerke und staatlich gesteuerten Diebstahl über dieselbe Infrastruktur. Die spanische Guardia Civil zerschlug im Juni 2025 ein Netzwerk, das rund 460 Millionen Euro aus Anlagebetrug zum Nachteil von mehr als 5.000 Geschädigten gewaschen haben soll. Unterstützt wurde sie von Europol und Behörden aus Estland, Frankreich und den Vereinigten Staaten.

Die Arbeitsgruppe sieht eine zunehmende Nutzung wertstabiler Token durch Kriminelle über alle Deliktsarten hinweg. Als besonders auffällig bezeichnet sie die gezielte Ausgabe eigener Stablecoins, die den Zugriff der Strafverfolgung verhindern sollen ? etwa ein an den US-Dollar gebundener Token, der als nicht einfrierbar beworben wurde. Unter Berufung auf einen eigenen Themenbericht hält sie fest, dass terroristische Organisationen wertstabile Token zunehmend dem Bitcoin vorziehen.

?Eine Regel, die auf dem Papier steht und im Alltag niemanden kostet, ändert für Kriminelle wenig. Interessant wird es dort, wo eine Aufsicht tatsächlich nachfragt?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Woran Anlegerinnen und Anleger die Regel im Alltag merken

Für Kundinnen und Kunden zeigt sich die Regel vor allem an Rückfragen. Wer über einen Anbieter an eine selbst gehostete Adresse überweist, muss damit rechnen, dass dieser die Angaben einholt und aufbewahrt. Übersteigt der Betrag 1.000 Euro, muss er zusätzlich geeignete Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob die Adresse dem Originator gehört oder von ihm kontrolliert wird. Solange die Einhaltung des Artikels 14 nicht sichergestellt ist, darf er den Transfer nicht ausführen. Welche Nachweise er dafür verlangt, legt die Verordnung selbst nicht fest; sie beauftragt dafür die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit Leitlinien. Fragen nach der Herkunft beruhen auf den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849.

Einen Termin für die nächste Fassung nennt der Bericht nicht; die Arbeitsgruppe kündigt an, die Umsetzung weiter zu beobachten. Bis auf Weiteres bleibt die im Juli 2026 veröffentlichte Auswertung der aktuellste Vergleich zwischen den Staaten. Die Angaben geben den Stand vom 15. September 2026 wieder; sie sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Über "Provimedia GmbH":
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