Mikrochip und Eintrag in eine nationale Datenbank werden europaweit verbindlich. Wen sie wann treffen, hängt daran, ob jemand Tiere in Verkehr bringt ? der Warnhinweis in Anzeigen greift 2028, die Kennzeichnung erst Jahre später
Chippflicht für Hunde und Katzen: Die EU-Verordnung gilt ab August 2028, für Halter ohne Abgabe erst 2036 bei Hunden und 2041 bei Katzen
Bietigheim-Bissingen, 13.10.2026 (PresseBox) - Hunde und Katzen in der EU werden künftig gechippt und in einer nationalen Datenbank registriert. Die Verordnung (EU) 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit wurde am 10. August 2026 im Amtsblatt verkündet. Sie tritt nach Artikel 33 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 31. August 2028; für einzelne Vorschriften gelten spätere Termine. Wie sich Tierschutzfälle im Alltag darstellen, zeigen die Berichte über Tierquälerei und die Vermittlung von Hunden des Fachportals der Provimedia GmbH.
Der Anlass liegt im Handel. Nach Angaben der Europäischen Kommission halten rund 44 Prozent der Menschen in der Union ein Heimtier, rund 60 Prozent kaufen es über das Internet. Den Jahresumsatz schätzte sie im Vorschlag vom 7. Dezember 2023 auf 1,3 Milliarden Euro.
Acht Wochen bei der Mutter: Was die Verordnung Betrieben vorschreibt
Kapitel II verpflichtet Unternehmer ? die Personen, die für einen Zuchtbetrieb, einen Verkaufsbetrieb oder ein Tierheim verantwortlich sind oder Tiere in einer Pflegestelle unterbringen. Nur Artikel 19 Absatz 2 nimmt zusätzlich Veranstalter von Tierschauen in die Pflicht. Nach Artikel 17 Absatz 1 stellen Unternehmer sicher, dass die Verhaltensbedürfnisse nach Anhang I Nummer 4 erfüllt werden. Dazu gehört, dass in Betrieben gehaltene Hundewelpen nicht vor acht Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden.
Artikel 5 nimmt kleine Zuchtbetriebe, kleine Tierheime und alle Pflegestellen von Absatz 1 aus, zählt die Trennungsregel aber ausdrücklich auf. Für Katzen liegt die Grenze in Tierheimen und Pflegestellen ebenfalls bei acht, in Zuchtbetrieben bei zwölf Wochen. Laut dem Verordnungstext ist eine frühere Trennung nur aus medizinischen Gründen und nur auf schriftliche tierärztliche Empfehlung zulässig. Ein privater Haushalt mit einem ungeplanten Wurf ist nicht erfasst. Wer im Haushalt züchtet, um die Welpen in Verkehr zu bringen, führt dagegen nach Artikel 4 einen Zuchtbetrieb ? Haushalte sind dort ausdrücklich genannt.
?Wer einen Welpen mit sechs Wochen abgibt, spart sich zwei Wochen Aufwand und verschiebt die Kosten auf das Tier und auf die neue Familie. Dass daraus eine überprüfbare Anforderung an Betriebe wird, halte ich für den eigentlichen Fortschritt?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wer den Mikrochip wann setzen lassen muss
Artikel 20 Absatz 1 verlangt einen injizierbaren Transponder mit lesbarem Mikrochip nach Anhang II; dessen Kennnummer muss individuell, nicht wiederholbar und nicht wiederprogrammierbar sein.
Unternehmer und alle, die Tiere in Verkehr bringen, müssen nach Artikel 20 Absatz 7 ab dem 31. August 2030 kennzeichnen und registrieren lassen. In Betrieben geborene Tiere sind binnen drei Monaten zu kennzeichnen, spätestens vor dem Inverkehrbringen. Unternehmer von Verkaufsbetrieben, Tierheimen und Pflegestellen haben dafür 30 Tage nach der Ankunft Zeit; in jedem Fall muss die Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein.
Heimtiereigentümer lassen ihr Tier spätestens mit drei Monaten kennzeichnen, vor einem Inverkehrbringen früher. Für sie greift die Vorgabe bei Hunden ab dem 31. August 2036 und bei Katzen ab dem 31. August 2041 ? jeweils nur, solange sie keine Tiere dieser Art in Verkehr bringen.
Wer als Privatperson ein Tier verkauft, verschenkt oder im Netz bewirbt, gilt nach Artikel 4 als Inverkehrbringer und fällt unter den Termin 2030. Ausgenommen ist nur die gelegentliche unentgeltliche Abgabe in unregelmäßigen Abständen ohne Internetbewerbung. Die Registrierung erfolgt nach Artikel 20 Absatz 3 binnen zwei Werktagen durch einen Tierarzt; die Mitgliedstaaten können sie auch anderen erlauben. Wurde ein Tier vor dem 31. August 2028 mit einem solchen Transponder gekennzeichnet, gilt die Pflicht nach Absatz 2 als erfüllt, solange der Chip lesbar bleibt. Die Registrierung bleibt unberührt.
Was künftig in einer Anzeige im Internet stehen muss
Anzeigen sind früher dran. Bewerben Unternehmer im Internet ein Tier, nehmen sie nach Artikel 21 Absatz 1 einen wörtlich vorgegebenen Warnhinweis deutlich sichtbar und fett in die Anzeige auf. Wer nicht Unternehmer ist, verwendet nach Absatz 2 denselben Wortlaut oder eine Formulierung gleicher Bedeutung. Beide Vorgaben gelten ab dem 31. August 2028.
Hinzu kommt ein Überprüfungstoken: Wer ein Tier im Internet bewirbt, erzeugt nach Artikel 21 Absatz 3 über ein System der Kommission eine eindeutige Kennung und stellt sie samt Weblink in die Anzeige. Nach Artikel 33 greift die Auskunft an den Erwerber ab dem 31. August 2030, das Token erst ab dem 31. August 2031. Welche Verfahren eingestellt werden, zeigen die Meldungen zu eingestellten Ermittlungen desselben Portals.
Drei Termine trennen die Rollen: 2030, 2036 und 2041
Artikel 20 Absatz 7 staffelt die Chippflicht nach Rolle und Tierart. Sechs Pflichten und Termine im Überblick:
Unternehmer und alle, die Tiere in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2030
private Halter von Hunden, die keine Hunde in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2036
private Halter von Katzen, die keine Katzen in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2041
Warnhinweis in Internetanzeigen, gewerblich wie privat: ab 31. August 2028
Eintrag des Halterwechsels, wenn eine Privatperson ein Tier gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen ohne Internetbewerbung abgibt: binnen zwei Wochen
Zuchtausschluss durch Unternehmer von Zuchtbetrieben nach Artikel 8 Absatz 2: ab 1. Juli 2030
Welche übermäßig ausgeprägten Körpermerkmale gemeint sind, legt die Kommission bis zum 30. Juni 2030 durch delegierten Rechtsakt fest; den Genotypen-Katalog nach Artikel 8 Absatz 1 erst bis 2036. Welche Strafen drohen, legen nach Artikel 32 die Mitgliedstaaten fest. Die Termine sind die der Verordnung; nach Artikel 30 dürfen die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit behalten oder erlassen. Die Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Anlass liegt im Handel. Nach Angaben der Europäischen Kommission halten rund 44 Prozent der Menschen in der Union ein Heimtier, rund 60 Prozent kaufen es über das Internet. Den Jahresumsatz schätzte sie im Vorschlag vom 7. Dezember 2023 auf 1,3 Milliarden Euro.
Acht Wochen bei der Mutter: Was die Verordnung Betrieben vorschreibt
Kapitel II verpflichtet Unternehmer ? die Personen, die für einen Zuchtbetrieb, einen Verkaufsbetrieb oder ein Tierheim verantwortlich sind oder Tiere in einer Pflegestelle unterbringen. Nur Artikel 19 Absatz 2 nimmt zusätzlich Veranstalter von Tierschauen in die Pflicht. Nach Artikel 17 Absatz 1 stellen Unternehmer sicher, dass die Verhaltensbedürfnisse nach Anhang I Nummer 4 erfüllt werden. Dazu gehört, dass in Betrieben gehaltene Hundewelpen nicht vor acht Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden.
Artikel 5 nimmt kleine Zuchtbetriebe, kleine Tierheime und alle Pflegestellen von Absatz 1 aus, zählt die Trennungsregel aber ausdrücklich auf. Für Katzen liegt die Grenze in Tierheimen und Pflegestellen ebenfalls bei acht, in Zuchtbetrieben bei zwölf Wochen. Laut dem Verordnungstext ist eine frühere Trennung nur aus medizinischen Gründen und nur auf schriftliche tierärztliche Empfehlung zulässig. Ein privater Haushalt mit einem ungeplanten Wurf ist nicht erfasst. Wer im Haushalt züchtet, um die Welpen in Verkehr zu bringen, führt dagegen nach Artikel 4 einen Zuchtbetrieb ? Haushalte sind dort ausdrücklich genannt.
?Wer einen Welpen mit sechs Wochen abgibt, spart sich zwei Wochen Aufwand und verschiebt die Kosten auf das Tier und auf die neue Familie. Dass daraus eine überprüfbare Anforderung an Betriebe wird, halte ich für den eigentlichen Fortschritt?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wer den Mikrochip wann setzen lassen muss
Artikel 20 Absatz 1 verlangt einen injizierbaren Transponder mit lesbarem Mikrochip nach Anhang II; dessen Kennnummer muss individuell, nicht wiederholbar und nicht wiederprogrammierbar sein.
Unternehmer und alle, die Tiere in Verkehr bringen, müssen nach Artikel 20 Absatz 7 ab dem 31. August 2030 kennzeichnen und registrieren lassen. In Betrieben geborene Tiere sind binnen drei Monaten zu kennzeichnen, spätestens vor dem Inverkehrbringen. Unternehmer von Verkaufsbetrieben, Tierheimen und Pflegestellen haben dafür 30 Tage nach der Ankunft Zeit; in jedem Fall muss die Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein.
Heimtiereigentümer lassen ihr Tier spätestens mit drei Monaten kennzeichnen, vor einem Inverkehrbringen früher. Für sie greift die Vorgabe bei Hunden ab dem 31. August 2036 und bei Katzen ab dem 31. August 2041 ? jeweils nur, solange sie keine Tiere dieser Art in Verkehr bringen.
Wer als Privatperson ein Tier verkauft, verschenkt oder im Netz bewirbt, gilt nach Artikel 4 als Inverkehrbringer und fällt unter den Termin 2030. Ausgenommen ist nur die gelegentliche unentgeltliche Abgabe in unregelmäßigen Abständen ohne Internetbewerbung. Die Registrierung erfolgt nach Artikel 20 Absatz 3 binnen zwei Werktagen durch einen Tierarzt; die Mitgliedstaaten können sie auch anderen erlauben. Wurde ein Tier vor dem 31. August 2028 mit einem solchen Transponder gekennzeichnet, gilt die Pflicht nach Absatz 2 als erfüllt, solange der Chip lesbar bleibt. Die Registrierung bleibt unberührt.
Was künftig in einer Anzeige im Internet stehen muss
Anzeigen sind früher dran. Bewerben Unternehmer im Internet ein Tier, nehmen sie nach Artikel 21 Absatz 1 einen wörtlich vorgegebenen Warnhinweis deutlich sichtbar und fett in die Anzeige auf. Wer nicht Unternehmer ist, verwendet nach Absatz 2 denselben Wortlaut oder eine Formulierung gleicher Bedeutung. Beide Vorgaben gelten ab dem 31. August 2028.
Hinzu kommt ein Überprüfungstoken: Wer ein Tier im Internet bewirbt, erzeugt nach Artikel 21 Absatz 3 über ein System der Kommission eine eindeutige Kennung und stellt sie samt Weblink in die Anzeige. Nach Artikel 33 greift die Auskunft an den Erwerber ab dem 31. August 2030, das Token erst ab dem 31. August 2031. Welche Verfahren eingestellt werden, zeigen die Meldungen zu eingestellten Ermittlungen desselben Portals.
Drei Termine trennen die Rollen: 2030, 2036 und 2041
Artikel 20 Absatz 7 staffelt die Chippflicht nach Rolle und Tierart. Sechs Pflichten und Termine im Überblick:
Unternehmer und alle, die Tiere in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2030
private Halter von Hunden, die keine Hunde in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2036
private Halter von Katzen, die keine Katzen in Verkehr bringen: ab dem 31. August 2041
Warnhinweis in Internetanzeigen, gewerblich wie privat: ab 31. August 2028
Eintrag des Halterwechsels, wenn eine Privatperson ein Tier gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen ohne Internetbewerbung abgibt: binnen zwei Wochen
Zuchtausschluss durch Unternehmer von Zuchtbetrieben nach Artikel 8 Absatz 2: ab 1. Juli 2030
Welche übermäßig ausgeprägten Körpermerkmale gemeint sind, legt die Kommission bis zum 30. Juni 2030 durch delegierten Rechtsakt fest; den Genotypen-Katalog nach Artikel 8 Absatz 1 erst bis 2036. Welche Strafen drohen, legen nach Artikel 32 die Mitgliedstaaten fest. Die Termine sind die der Verordnung; nach Artikel 30 dürfen die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit behalten oder erlassen. Die Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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