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Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft darf nicht mehr behaupten, dass die Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde

Microsoft erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Händler von gebrauchter Software

(pressebox) Unterschleißheim, 13.05.2008 - Das Landgericht München I hat eine Einstweilige Verfügung gegen den Lizenzhändler HHS Usedsoft GmbH erlassen. Grund dafür ist eine irreführende Behauptung im Rahmen einer Vertriebsaktion des Unternehmens, die sich an öffentliche Auftraggeber wendet. In einem Anschreiben an die IT-Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand behauptet Usedsoft, dass der Handel mit gebrauchter Software «ohne Wenn und Aber» rechtlich abgesichert sei. Das Unternehmen will dies mit Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und Hamburger Gerichte begründen. Jedoch bezieht sich keines dieser Urteile auf den von Usedsoft praktizierten Handel mit gebrauchten Lizenzen. Das Landgericht München I entschied nun im Einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Microsoft, dass die folgenden Aussagen unzulässig sind:

«Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde u.a. vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht.»

«Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich 'abbedungen' werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.»

Wie die Gerichte wirklich urteilten

Tatsächlich beschäftigte sich der BGH vor acht Jahren mit dem Streit zwischen einem Microsoft-Händler und Microsoft darüber, ob ein vollständiges originales System Builder Produkt, das in der Regel aus einem Datenträger, dem Echtheitszertifikat, dem Handbuch und dem Endbenutzerlizenzvertrag (teilweise nur online verfügbar) besteht, auch ohne Hardware an den Endkunden verkauft werden darf. Das Gericht entschied damals zugunsten des Microsoft-Händlers und erlaubte den losgelösten Verkauf des Softwareproduktpaketes ohne die Hardware. Der Handel mit gebrauchten Lizenzen spielte in diesem Rechtsstreit - und folglich auch in dem Urteil des BGH - keine Rolle.

Auch das in Bezug genommene Hamburger Verfahren aus dem Jahr 2006 ist kein Freischein für den Handel mit gebrauchter Software. Denn: Streitfrage im Prozess zwischen dem Softwarehändler Klar EDV und Usedsoft war nicht die Rechtsfrage bezüglich des Handels mit gebrauchter Software. Stattdessen ging es darum, ob die Werbung von Usedsoft für gebrauchte Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei. Daher hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in der Berufungsinstanz allein nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschieden und festgestellt, dass Usedsoft in seiner damaligen Werbung hinlänglich deutlich gemacht hatte, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen rechtliche Risiken birgt. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Handels wurde von dem Gericht dabei nicht überprüft und nicht bestätigt. Detaillierte Informationen zu den angesprochenen Urteilen sind auf www.gebrauchte-software.org in der Rubik Fakten (Meilensteine) zu finden.

Infolge der Einstweiligen Verfügung darf Usedsoft die inhaltlich falschen Aussagen zur Rechtslage beim Handel mit gebrauchter Software nicht mehr treffen. Die Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und gegen die noch Widerspruch eingelegt werden kann.

Die Microsoft Deutschland GmbH ist die 1983 gegründete Tochtergesellschaft der Microsoft Corporation/Redmond, U.S.A., des weltweit führenden Herstellers von Standardsoftware, Services und Lösungen mit 51,1 Mrd. US-Dollar Umsatz (Geschäftsjahr 2007; 30. Juni). Neben der Firmenzentrale in Unterschleißheim bei München ist die Microsoft Deutschland GmbH bundesweit mit sechs Regionalbüros vertreten und beschäftigt mehr als 2.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Verbund mit rund 33.000 Partnerunternehmen betreut sie Firmen aller Branchen und Größen. Im Mai 2003 wurde in Aachen das European Microsoft Innovation Center (EMIC) eröffnet. Es hat Forschungsschwerpunkte in IT-Sicherheit, Datenschutz, Mobilität, mobile Anwendungen und Web-Services.

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