Unentgeltliche Zahlungsziele bleiben nur unter engen Voraussetzungen außerhalb des Darlehensrechts. Wurde ein gekündigter Dispositionskredit in Anspruch genommen, ist eine Rückzahlung in zwölf gleichen Monatsraten anzubieten
Verbraucherkredit ab dem 20. November 2026: engere Vorgaben für zinslose Ratenkäufe und den Dispositionskredit, Altverträge bleiben verschont
Bietigheim-Bissingen, 05.09.2026 (PresseBox) - Am 20. November 2026 tritt der Kern eines neu gefassten Verbraucherkreditrechts in Kraft. Das bestimmt Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 139 vom 18. Mai 2026. Artikel 16 Absatz 2 nimmt vier Vorschriften aus, die seit dem Tag nach der Verkündung gelten; die hier beschriebenen gehören nicht dazu. Wer einordnen will, was die Laufzeit für einen Kredit bedeutet, findet dazu eine Übersicht zu Krediten mit langer Laufzeit im Fachportal der Provimedia GmbH.
Die eigentliche Änderung liegt in der Reichweite. Unentgeltliche Zahlungsaufschübe, sehr kleine Darlehen und kurzfristige Ratenkäufe blieben bisher weitgehend außerhalb des Verbraucherdarlehensrechts.
Wann ein Zahlungsaufschub weiterhin kein Kredit ist
Der neue § 506 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zählt auf, welche Verträge keine Finanzierungshilfe sind. Für Zahlungsaufschübe sind drei dieser Ausnahmen einschlägig:
Nummer 3: die unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung; anders als bei den Nummern 4 und 5 nennt die Vorschrift hier keine Höchstfrist
Nummer 4: Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub eines Kredit- oder Zahlungsinstituts, wenn binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist, der Vertrag zinsfrei ist und nur geringe Entgelte für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen
Nummer 5: eine unentgeltliche Frist von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, die der Unternehmer selbst einräumt; kein Dritter finanziert, und im Verzug entstehen nur begrenzte Kosten
Für eine dieser Ausnahmen setzt Satz 3 zusätzliche Grenzen. Betroffen sind Unternehmer, die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbieten. Werden dafür Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen, gilt Nummer 5 nur mit zwei Maßgaben. Die Frist verkürzt sich auf 14 Tage, und kein Dritter darf die Finanzierungshilfe erwerben.
Wen Satz 3 erfasst, ist sprachlich unscharf: Das Gesetz verknüpft die Unternehmensgrößen mit einem ?oder? statt einem ?und?. Gemeint sind Unternehmen oberhalb der Schwellen der Empfehlung 2003/361/EG; eine gerichtliche Klärung steht aus.
Erfüllt ein Zahlungsaufschub keine dieser Ausnahmen, sind die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 506 Absatz 1 Satz 1 zählt sie einzeln auf, nimmt § 492 Absatz 4 aus und stellt die Anwendung unter den Vorbehalt der Absätze 3 und 4; bei Grundstücks- oder Grundpfandbezug gilt stattdessen Absatz 1a. Maßgeblich ist das für Schuldverhältnisse ab dem 20. November 2026.
Was sich beim Dispositionskredit ändert
Der neue § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trifft den Darlehensgeber. Hat der Darlehensnehmer die gekündigte Überziehungsmöglichkeit vor deren Beendigung oder Kürzung in Anspruch genommen, muss ihm der Darlehensgeber vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Rückzahlungsangebot machen. Es lautet auf den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung, ohne zusätzliche Kosten, zum Sollzinssatz der Überziehungsmöglichkeit und in zwölf gleichen Monatsraten. Der Darlehensnehmer kann sich stattdessen für eine frühere Rückzahlung entscheiden. Diese Pflicht des Darlehensgebers gilt ab dem 20. November 2026.
Das Rückzahlungsangebot greift weiter, als der Stichtag vermuten lässt. Laut Artikel 229 § 71 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist § 504 in neuer Fassung auch auf unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 bestanden.
Bei der geduldeten Überziehung bleibt die Rechtsfolge wörtlich dieselbe. Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2 des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Darlehensgeber über die Darlehensrückzahlung hinaus keine Kosten und Zinsen verlangen. Die Pflichten, an die sie anknüpft, sind aber erweitert worden. Absatz 1 erfasst nun auch das Duldungsentgelt bei Konten mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit, Absatz 2 zusätzlich die regelmäßige Überziehung.
Neu ist außerdem § 505 Absatz 5. Er erklärt § 504 Absatz 2 für entsprechend anwendbar und erstreckt das Rückzahlungsangebot damit auf die geduldete Überziehung. Im Katalog des Artikels 229 § 71 Absatz 2 steht nur § 505 Absatz 1 und 2, nicht Absatz 5; für vorher bestehende Verträge gilt diese Erstreckung daher nicht.
Welche Kontoformen von den Regeln berührt sind, ordnet ein Beitrag zu den Vor- und Nachteilen von Girokonten für kritische Anleger ein.
Wen die neue Aufsicht trifft und wen nicht
Das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz begründet in § 4 Absatz 1 eine Registrierungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In den Anwendungsbereich fallen nach § 2 Absatz 1 Kreditgeber, die keine Institute sind. Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- und Wertpapierinstitute erfasst das Gesetz allein in der Konstellation des § 2 Absatz 2. Registrieren müssen sie sich dann nicht. Nach § 6 Absatz 1 obliegen ihnen die Kreditgeberpflichten, und nach § 6 Absatz 2 melden sie der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung ihre Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer mit Namen und Anschrift.
Von der Registrierung ausgenommen sind nach § 4 Absatz 2 außerdem zwei Gruppen. Die erste sind Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion ausschließlich Zahlungsaufschübe für die eigenen Waren gewähren. Das gilt nur bei zinsfreiem Aufschub, nur bei begrenzten Kosten im Verzug und nur für kleine und mittlere Unternehmen. Die zweite sind Kreditgeber, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind.
Größeren Händlern steht die erste Ausnahme nicht offen. Ob sie sich registrieren müssen, entscheidet sich davor: Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 ist nur, wer Finanzierungshilfen nach § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt. Bleibt der Zahlungsaufschub innerhalb der dort genannten Fristen, fehlt es schon daran.
Was die Übergangszeit aussetzt und was nicht
§ 10 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes gibt Bestandsanbietern Zeit, allerdings nur beim Zugangsakt. Satz 1 betrifft die Registrierung nach § 4, Satz 2 die Anmeldung der Institute nach § 6 Absatz 2. Wer vor dem Inkrafttreten tätig war, darf längstens bis zum 20. November 2027 ohne Registrierung fortsetzen. Die Aufsicht der Bundesanstalt nach § 3 und die Anforderungen des § 5 desselben Gesetzes gelten dagegen von Anfang an.
Woher der Stichtag kommt
Der Termin ist keine deutsche Setzung. Laut Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften ab dem 20. November 2026 an. Artikel 47 hebt die bisherige Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zum selben Tag auf, lässt sie aber für dann bestehende Kreditverträge bis zu deren Beendigung weitergelten. Für bestehende unbefristete Kreditverträge nennt er einzelne Vorschriften der neuen Richtlinie, die gleichwohl anzuwenden sind.
Was Anbieter bis zum Stichtag zu klären haben
Vier Punkte entscheiden mit über den Aufwand. Erstens die eigenen Zahlungsziele, zweitens der Erwerb der Forderung durch Dritte. Hinzu kommen die Einordnung des Unternehmens an den Schwellen der Empfehlung 2003/361/EG und die Abbildung des Rückzahlungsangebots im Mahnprozess.
?Der Stichtag steht seit Mai im Gesetzblatt, und trotzdem läuft die Debatte fast nur über den Ratenkauf im Onlinehandel. Wer Absatzfinanzierung anbietet, sollte die zwölf Monate Übergangsfrist nicht mit einem Aufschub verwechseln?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 18. August 2026 abgerufenen Gesetzeswortlaut und sind keine Rechtsberatung; den Einzelfall klärt eine rechtliche Beratung.
Die eigentliche Änderung liegt in der Reichweite. Unentgeltliche Zahlungsaufschübe, sehr kleine Darlehen und kurzfristige Ratenkäufe blieben bisher weitgehend außerhalb des Verbraucherdarlehensrechts.
Wann ein Zahlungsaufschub weiterhin kein Kredit ist
Der neue § 506 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zählt auf, welche Verträge keine Finanzierungshilfe sind. Für Zahlungsaufschübe sind drei dieser Ausnahmen einschlägig:
Nummer 3: die unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung; anders als bei den Nummern 4 und 5 nennt die Vorschrift hier keine Höchstfrist
Nummer 4: Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub eines Kredit- oder Zahlungsinstituts, wenn binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist, der Vertrag zinsfrei ist und nur geringe Entgelte für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen
Nummer 5: eine unentgeltliche Frist von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, die der Unternehmer selbst einräumt; kein Dritter finanziert, und im Verzug entstehen nur begrenzte Kosten
Für eine dieser Ausnahmen setzt Satz 3 zusätzliche Grenzen. Betroffen sind Unternehmer, die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbieten. Werden dafür Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen, gilt Nummer 5 nur mit zwei Maßgaben. Die Frist verkürzt sich auf 14 Tage, und kein Dritter darf die Finanzierungshilfe erwerben.
Wen Satz 3 erfasst, ist sprachlich unscharf: Das Gesetz verknüpft die Unternehmensgrößen mit einem ?oder? statt einem ?und?. Gemeint sind Unternehmen oberhalb der Schwellen der Empfehlung 2003/361/EG; eine gerichtliche Klärung steht aus.
Erfüllt ein Zahlungsaufschub keine dieser Ausnahmen, sind die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 506 Absatz 1 Satz 1 zählt sie einzeln auf, nimmt § 492 Absatz 4 aus und stellt die Anwendung unter den Vorbehalt der Absätze 3 und 4; bei Grundstücks- oder Grundpfandbezug gilt stattdessen Absatz 1a. Maßgeblich ist das für Schuldverhältnisse ab dem 20. November 2026.
Was sich beim Dispositionskredit ändert
Der neue § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trifft den Darlehensgeber. Hat der Darlehensnehmer die gekündigte Überziehungsmöglichkeit vor deren Beendigung oder Kürzung in Anspruch genommen, muss ihm der Darlehensgeber vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Rückzahlungsangebot machen. Es lautet auf den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung, ohne zusätzliche Kosten, zum Sollzinssatz der Überziehungsmöglichkeit und in zwölf gleichen Monatsraten. Der Darlehensnehmer kann sich stattdessen für eine frühere Rückzahlung entscheiden. Diese Pflicht des Darlehensgebers gilt ab dem 20. November 2026.
Das Rückzahlungsangebot greift weiter, als der Stichtag vermuten lässt. Laut Artikel 229 § 71 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist § 504 in neuer Fassung auch auf unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 bestanden.
Bei der geduldeten Überziehung bleibt die Rechtsfolge wörtlich dieselbe. Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2 des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Darlehensgeber über die Darlehensrückzahlung hinaus keine Kosten und Zinsen verlangen. Die Pflichten, an die sie anknüpft, sind aber erweitert worden. Absatz 1 erfasst nun auch das Duldungsentgelt bei Konten mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit, Absatz 2 zusätzlich die regelmäßige Überziehung.
Neu ist außerdem § 505 Absatz 5. Er erklärt § 504 Absatz 2 für entsprechend anwendbar und erstreckt das Rückzahlungsangebot damit auf die geduldete Überziehung. Im Katalog des Artikels 229 § 71 Absatz 2 steht nur § 505 Absatz 1 und 2, nicht Absatz 5; für vorher bestehende Verträge gilt diese Erstreckung daher nicht.
Welche Kontoformen von den Regeln berührt sind, ordnet ein Beitrag zu den Vor- und Nachteilen von Girokonten für kritische Anleger ein.
Wen die neue Aufsicht trifft und wen nicht
Das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz begründet in § 4 Absatz 1 eine Registrierungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In den Anwendungsbereich fallen nach § 2 Absatz 1 Kreditgeber, die keine Institute sind. Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- und Wertpapierinstitute erfasst das Gesetz allein in der Konstellation des § 2 Absatz 2. Registrieren müssen sie sich dann nicht. Nach § 6 Absatz 1 obliegen ihnen die Kreditgeberpflichten, und nach § 6 Absatz 2 melden sie der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung ihre Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer mit Namen und Anschrift.
Von der Registrierung ausgenommen sind nach § 4 Absatz 2 außerdem zwei Gruppen. Die erste sind Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion ausschließlich Zahlungsaufschübe für die eigenen Waren gewähren. Das gilt nur bei zinsfreiem Aufschub, nur bei begrenzten Kosten im Verzug und nur für kleine und mittlere Unternehmen. Die zweite sind Kreditgeber, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind.
Größeren Händlern steht die erste Ausnahme nicht offen. Ob sie sich registrieren müssen, entscheidet sich davor: Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 ist nur, wer Finanzierungshilfen nach § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt. Bleibt der Zahlungsaufschub innerhalb der dort genannten Fristen, fehlt es schon daran.
Was die Übergangszeit aussetzt und was nicht
§ 10 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes gibt Bestandsanbietern Zeit, allerdings nur beim Zugangsakt. Satz 1 betrifft die Registrierung nach § 4, Satz 2 die Anmeldung der Institute nach § 6 Absatz 2. Wer vor dem Inkrafttreten tätig war, darf längstens bis zum 20. November 2027 ohne Registrierung fortsetzen. Die Aufsicht der Bundesanstalt nach § 3 und die Anforderungen des § 5 desselben Gesetzes gelten dagegen von Anfang an.
Woher der Stichtag kommt
Der Termin ist keine deutsche Setzung. Laut Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften ab dem 20. November 2026 an. Artikel 47 hebt die bisherige Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zum selben Tag auf, lässt sie aber für dann bestehende Kreditverträge bis zu deren Beendigung weitergelten. Für bestehende unbefristete Kreditverträge nennt er einzelne Vorschriften der neuen Richtlinie, die gleichwohl anzuwenden sind.
Was Anbieter bis zum Stichtag zu klären haben
Vier Punkte entscheiden mit über den Aufwand. Erstens die eigenen Zahlungsziele, zweitens der Erwerb der Forderung durch Dritte. Hinzu kommen die Einordnung des Unternehmens an den Schwellen der Empfehlung 2003/361/EG und die Abbildung des Rückzahlungsangebots im Mahnprozess.
?Der Stichtag steht seit Mai im Gesetzblatt, und trotzdem läuft die Debatte fast nur über den Ratenkauf im Onlinehandel. Wer Absatzfinanzierung anbietet, sollte die zwölf Monate Übergangsfrist nicht mit einem Aufschub verwechseln?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 18. August 2026 abgerufenen Gesetzeswortlaut und sind keine Rechtsberatung; den Einzelfall klärt eine rechtliche Beratung.
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