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Die europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase richtet sich an Hersteller und Importeure, nicht an die Betreiber. Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen, und Ersatzteile für Reparatur und Wartung bleiben unter Bedingungen zulässig

Raumklimageräte ab 2027: Für Monoblock-Geräte bis 12 kW mit Kältemitteln ab einem Treibhauspotenzial von 150 endet der Marktzugang

Bietigheim-Bissingen, 10.09.2026 (PresseBox) - Ab dem 1. Januar 2027 greift für Raumklimageräte bis 12 kW eine neue Stufe des Inverkehrbringensverbots. Betroffen sind steckerfertige Geräte, Monoblock-Anlagen sowie andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen bis einschließlich 12 kW Höchstnennleistung, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten. Das bestimmt Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 in der konsolidierten Fassung vom 20. Februar 2024. Welche Stoffe damit gemeint sind, zeigt eine Gegenüberstellung dazu, welche Kältemittel in Klimageräten stecken.

Die Regel trifft den Marktzugang, nicht den Betrieb

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung untersagt das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse ab dem dort genannten Zeitpunkt. Adressat ist damit, wer ein Gerät erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, also Hersteller und Importeure. Für Betreiber einer bereits installierten Anlage folgt aus dieser Vorschrift kein Abschalttermin.

Auch die Wartung bleibt möglich. Artikel 11 Absatz 1 lässt das Inverkehrbringen von Teilen zu, die für Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen erforderlich sind. Drei Bedingungen müssen dafür zusammen erfüllt sein: Die Arbeiten dürfen die Leistung des Geräts nicht erhöhen, die Menge des enthaltenen fluorierten Treibhausgases nicht vergrößern und nicht zu einem Gas mit höherem Treibhauspotenzial führen.

Für den Handel kommt ein weiterer Zeitpunkt hinzu. Ein Jahr nach dem jeweiligen Datum aus Anhang IV dürfen rechtmäßig in Verkehr gebrachte Geräte nur dann weiter an Dritte geliefert werden, wenn dieser Nachweis erbracht wird. Für die Stufe vom 1. Januar 2027 müssen Händler diesen Nachweis ab dem 1. Januar 2028 führen.

Die Stufen greifen nach Bauart und Leistung gestaffelt

Anhang IV der Verordnung ordnet die Verbote nicht nach Kalenderjahren, sondern nach Gerätearten. Für die Klimatisierung von Räumen sind vor allem diese Stufen einschlägig:

seit dem 1. Januar 2025: Mono-Splitsysteme mit weniger als 3 kg Füllmenge und einem Treibhauspotenzial ab 750

ab dem 1. Januar 2027: steckerfertige Raumklimageräte und Monoblock-Anlagen bis einschließlich 12 kW ab einem Treibhauspotenzial von 150

ab dem 1. Januar 2027: Monoblock- und andere in sich geschlossene Anlagen über 12 kW bis höchstens 50 kW ab einem Treibhauspotenzial von 150

ab dem 1. Januar 2029: Luft-Luft-Splitsysteme bis einschließlich 12 kW ab einem Treibhauspotenzial von 150

ab dem 1. Januar 2032: dieselben in sich geschlossenen Bauarten bis 12 kW ohne jedes fluorierte Treibhausgas

Eine Ausnahme knüpft der Verordnungstext an die Sicherheitsanforderungen am Standort. Lassen diese ein Kältemittel unter einem Treibhauspotenzial von 150 nicht zu, liegt der Höchstwert bei 750.

Was die Grenze von 150 für das verbreitete R-32 bedeutet

Das heute übliche Kältemittel R-32 trägt laut Anhang I der Verordnung ein Treibhauspotenzial von 675. Es liegt damit über der Schwelle von 150 und unter der Schwelle von 750, die im Fall der standortbedingten Sicherheitsausnahme gilt.

Wie weit dieser Stoff verbreitet ist, zeigt die Inventarermittlung des Umweltbundesamtes vom Mai 2026: Nach Angaben des Umweltbundesamtes wurde R-32 im Berichtsjahr 2024 in 100 Prozent der neuen einfachen Split-Geräte eingesetzt. Der Kältemittelbestand aller in Betrieb befindlichen beweglichen Kleingeräte und einfachen Split-Geräte lag 2024 bei 2.951 Tonnen und damit dreimal so hoch wie 2004 mit 962 Tonnen.

Bei den beweglichen Geräten ist die Umstellung bereits abgeschlossen: Sie arbeiten dem Bericht zufolge inzwischen durchgängig mit Propan, das als natürliches Kältemittel nicht zu den fluorierten Treibhausgasen zählt. Was das im Alltag bedeutet, beschreibt eine Einordnung dazu, was für mobile Geräte mit Propan spricht im Fachportal der Provimedia GmbH.

?Eine Jahreszahl im Verordnungstext beruhigt niemanden, der vor einem Regal steht. Nützlicher ist die schlichte Frage, welches Kältemittel in dem Gerät steckt und wie lange der Hersteller es noch nachfüllen kann?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Ausnahmen entstehen nur auf Antrag und für begrenzte Zeit

Artikel 11 Absatz 5 erlaubt der Kommission, für einzelne Anwendungen Ausnahmen zu genehmigen. Ein Beispiel dafür liegt seit Februar 2026 vor: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 vom 10. Februar 2026 lässt das Inverkehrbringen bestimmter ortsfester Kühler für die Halbleiterindustrie weiter zu. Sie gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 und geht auf einen Antrag der zuständigen deutschen Behörden vom 18. Juli 2025 zurück.

Die Ausnahme für die Halbleiterindustrie betrifft ortsfeste Kühler nach Anhang IV Nummer 7 und nicht die Raumklimageräte aus Nummer 8. Sie zeigt aber, wann der Verordnungsgeber Fristen streckt: wenn marktverfügbare Alternativen fehlen.

Beim Kauf greift zudem Artikel 11 Absatz 7. Nicht hermetisch geschlossene Geräte, die bereits mit einem fluorierten Treibhausgas befüllt sind, dürfen an Endverbraucher nur verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein zertifiziertes Unternehmen die Installation ausführt.

Woran sich die Umstellung in den nächsten Jahren messen lässt

Das Umweltbundesamt legt die Inventarermittlung der fluorierten Treibhausgase turnusmäßig vor; der nächste Berichtszyklus wird zeigen, wie schnell der Bestand an R-32 nach der Stufe von 2027 zurückgeht. Aussagekräftiger als die Verbotsdaten ist dabei die Verfügbarkeit von Geräten mit Propan im Leistungsbereich oberhalb von sechs Kilowatt.

Für eine Anschaffung in der Saison 2027 folgt daraus ein einfacher Prüfschritt: Das Typenschild nennt Kältemittel und Füllmenge, und beides entscheidet darüber, wie lange sich das Gerät später warten lässt.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 7. September 2026 abgerufenen Verordnungswortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.

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