Der Verband deutscher Musikschulen zählt für 2024 10.554 freie Mitarbeitende, 5.687 weniger als 2023. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Klavierlehrerin der Musikschule Herrenberg stellen die Träger um ? was das fürs Üben zu Hause heißt.
Honorarlehrkräfte an Musikschulen: Anteil fällt binnen eines Jahres von 44 auf 30 Prozent ? die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV endet 2027
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) - Die öffentlichen Musikschulen in Deutschland bauen ihre freien Mitarbeitenden in hohem Tempo ab. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2025 des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) unterrichteten im Kalenderjahr 2024 noch 10.554 Honorarlehrkräfte, das waren 29,80 Prozent aller 35.411 Lehrkräfte ohne Schulleitungen. Ein Jahr zuvor hatte der Verband 16.241 freie Mitarbeitende gezählt, 44,20 Prozent von 36.747 Lehrkräften. Im Herbst 2026 stehen die Träger vor der Frage, wie sie die Umstellung bis zum 31. Dezember 2027 abschließen. Wer in dieser Zeit ein Instrument mit Manualen und Pedal lernen will, findet beim Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen eine Einführung in die ersten Übungsschritte an der elektronischen Orgel.
Auslöser der Umstellung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zu einer Klavierlehrerin einer städtischen Musikschule; der Rechtsausschuss des Bundestages nennt es in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 das sogenannte Herrenberg-Urteil. Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen, die Bildungsträgern und Lehrkräften Zeit für die Umstellung gibt und nur greift, wenn die Lehrkraft zustimmt. Im April 2026 hat er die Frist um ein Jahr verlängert.
Wann die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten ausläuft
Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Es liegt keine Feststellung einer Beschäftigung durch einen Versicherungsträger vor, beide Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt gegenüber ihrem Vertragspartner zu. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren, ein Rentenversicherungsträger in der Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Das regelt § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wiederum nur bei übereinstimmender Annahme von Selbständigkeit bei Vertragsschluss und mit Zustimmung der Lehrkraft. Ohne diese Zustimmung gilt die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln auch für frühere Zeiträume.
Nach § 127 Abs. 2 SGB IV gelten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 als Selbständige. Maßstab sind die Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig tätiger Lehrer im Sechsten Buch. Für Lehrkräfte, die mit ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen würden, gelten nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stattdessen die Regeln des KSVG zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend. Künstler ist nach § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik schafft, ausübt oder lehrt; die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages (Drucksache 20/14744, Seite 30) nennt dafür ?etwa Musiklehrer?. In beiden Fällen gelten die Beitragsregeln für Selbständige weiter; Beitragsfreiheit folgt daraus nicht. Vier Daten stecken den Rahmen ab:
März 2025: Beginn der Übergangsregelung nach § 127 Abs. 2 SGB IV
April 2026: Inkrafttreten der Verlängerung durch Artikel 3 Nummer 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026
Dezember 2027: Ende der Frist, bis zu der keine Beitragspflicht aus einer Beschäftigung eintritt
Januar 2028: Beginn der Versicherungspflicht nach einer Feststellung durch Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfung oder Einzugsstelle unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Das Änderungsgesetz ist am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 verkündet worden und verschiebt die Fristen in § 127 SGB IV um ein Jahr.
Warum das Bundessozialgericht die Lehrkraft aus Herrenberg als Beschäftigte einstuft
Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 im Verfahren B 12 R 3/20 R über eine Klavier- und Keyboardlehrerin der städtischen Musikschule Herrenberg entschieden. Nach dem ersten Leitsatz des Urteils ist die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Ist die Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Freiheiten bei Zeit, Ort und Inhalt laut zweitem Leitsatz erst für Selbständigkeit, wenn eine Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als unternehmerisch kennzeichnet. Die Lehrerin unterrichtete laut Urteil in den Räumen der Musikschule an deren Instrumenten und nach den Rahmenlehrplänen des VdM.
Für Schülerinnen und Schüler verschiebt sich mit der Umstellung vor allem der Ort des Übens. Wo Unterrichtsstunden ausfallen oder Wartelisten wachsen, wird das Instrument zu Hause wichtiger; welche Vorteile ein Instrument mit Vollpedal für das tägliche Üben zu Hause bietet, erklärt das Fachportal.
?Das Herrenberg-Urteil hat ein Modell ins Wanken gebracht, auf dem laut VdM 2023 noch gut 44 Prozent der Musikschullehrkräfte standen, und die Verlängerung bis Ende 2027 kauft Zeit, keine Lösung. Für Eltern heißt das: Wer einen Unterrichtsplatz hat, sollte ihn halten, und wer keinen bekommt, braucht ein Instrument, an dem sich das Üben lohnt. Eine Orgel mit Pedal zu Hause ersetzt keine Lehrkraft, aber sie macht aus einer Wartezeit keine verlorene Zeit?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie sich der Anteil der Honorarlehrkräfte seit 2015 verschoben hat
Im Jahr 2015 zählte der Verband 19.090 Honorarlehrkräfte, 48,99 Prozent von 38.969 Lehrkräften; bis 2023 sank der Anteil langsam auf 44,20 Prozent. Im Jahr 2024 fiel er dann auf 29,80 Prozent, während der Anteil der nach Tarif bezahlten Angestellten von 44,20 auf 55,72 Prozent stieg. Die Vollzeitstellen wuchsen nicht mit: Laut Jahrbuch waren 2024 nur 2.488 Angestellte vollbeschäftigt, 10,01 Prozent aller Angestellten und rund sieben Prozent aller Lehrkräfte, nach 2.612 im Jahr 2023. Der Zuwachs an Angestellten entfällt damit rechnerisch auf Teilzeitverträge.
Wo die Unterschiede zwischen den Bundesländern am größten sind
Die Länderzahlen des Jahrbuchs für 2024 zeigen zwei Welten. In Berlin arbeiteten nach Angaben des VdM 2.073 von 2.396 Lehrkräften auf Honorarbasis, 86,52 Prozent; Schleswig-Holstein, das Saarland und Brandenburg lagen zwischen 55 und 59 Prozent. Bayern kam dagegen auf 2,22 Prozent, Baden-Württemberg auf 22,06 Prozent und Nordrhein-Westfalen auf 25,51 Prozent. Wo der Honoraranteil hoch ist, steht der größte Teil der Umstellung noch bevor.
Worauf sich Musikschulen und Lernende bis Ende 2027 einstellen
Das nächste Statistische Jahrbuch des VdM mit den Zahlen für 2025 dürfte, gemessen am bisherigen Rhythmus, im Laufe des Jahres 2027 erscheinen. Erst dann zeigt sich, ob der Honoraranteil weiter fällt. Für Musikschulträger und ihre Lehrkräfte endet die Frist nach § 127 Abs. 1 SGB IV am 31. Dezember 2027, sofern der Gesetzgeber sie nicht ein weiteres Mal verlängert. Familien sollten Unterrichtsverträge und Gebührenordnungen ihrer Musikschule im Blick behalten und das Üben zu Hause so einrichten, dass es unabhängig von der Stundenzahl weiterläuft.
Die Angaben zur Übergangsregelung sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 127 SGB IV, § 7a SGB IV, § 1 KSVG, § 2 KSVG und dem Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107. Ob eine einzelne Lehrtätigkeit als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit gilt, entscheidet im Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, ein Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle. Eine rechtliche Beratung kann die Einordnung vorbereiten, aber nicht verbindlich klären.
Auslöser der Umstellung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zu einer Klavierlehrerin einer städtischen Musikschule; der Rechtsausschuss des Bundestages nennt es in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 das sogenannte Herrenberg-Urteil. Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen, die Bildungsträgern und Lehrkräften Zeit für die Umstellung gibt und nur greift, wenn die Lehrkraft zustimmt. Im April 2026 hat er die Frist um ein Jahr verlängert.
Wann die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten ausläuft
Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Es liegt keine Feststellung einer Beschäftigung durch einen Versicherungsträger vor, beide Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt gegenüber ihrem Vertragspartner zu. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren, ein Rentenversicherungsträger in der Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Das regelt § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wiederum nur bei übereinstimmender Annahme von Selbständigkeit bei Vertragsschluss und mit Zustimmung der Lehrkraft. Ohne diese Zustimmung gilt die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln auch für frühere Zeiträume.
Nach § 127 Abs. 2 SGB IV gelten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 als Selbständige. Maßstab sind die Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig tätiger Lehrer im Sechsten Buch. Für Lehrkräfte, die mit ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen würden, gelten nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stattdessen die Regeln des KSVG zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend. Künstler ist nach § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik schafft, ausübt oder lehrt; die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages (Drucksache 20/14744, Seite 30) nennt dafür ?etwa Musiklehrer?. In beiden Fällen gelten die Beitragsregeln für Selbständige weiter; Beitragsfreiheit folgt daraus nicht. Vier Daten stecken den Rahmen ab:
März 2025: Beginn der Übergangsregelung nach § 127 Abs. 2 SGB IV
April 2026: Inkrafttreten der Verlängerung durch Artikel 3 Nummer 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026
Dezember 2027: Ende der Frist, bis zu der keine Beitragspflicht aus einer Beschäftigung eintritt
Januar 2028: Beginn der Versicherungspflicht nach einer Feststellung durch Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfung oder Einzugsstelle unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Das Änderungsgesetz ist am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 verkündet worden und verschiebt die Fristen in § 127 SGB IV um ein Jahr.
Warum das Bundessozialgericht die Lehrkraft aus Herrenberg als Beschäftigte einstuft
Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 im Verfahren B 12 R 3/20 R über eine Klavier- und Keyboardlehrerin der städtischen Musikschule Herrenberg entschieden. Nach dem ersten Leitsatz des Urteils ist die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Ist die Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Freiheiten bei Zeit, Ort und Inhalt laut zweitem Leitsatz erst für Selbständigkeit, wenn eine Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als unternehmerisch kennzeichnet. Die Lehrerin unterrichtete laut Urteil in den Räumen der Musikschule an deren Instrumenten und nach den Rahmenlehrplänen des VdM.
Für Schülerinnen und Schüler verschiebt sich mit der Umstellung vor allem der Ort des Übens. Wo Unterrichtsstunden ausfallen oder Wartelisten wachsen, wird das Instrument zu Hause wichtiger; welche Vorteile ein Instrument mit Vollpedal für das tägliche Üben zu Hause bietet, erklärt das Fachportal.
?Das Herrenberg-Urteil hat ein Modell ins Wanken gebracht, auf dem laut VdM 2023 noch gut 44 Prozent der Musikschullehrkräfte standen, und die Verlängerung bis Ende 2027 kauft Zeit, keine Lösung. Für Eltern heißt das: Wer einen Unterrichtsplatz hat, sollte ihn halten, und wer keinen bekommt, braucht ein Instrument, an dem sich das Üben lohnt. Eine Orgel mit Pedal zu Hause ersetzt keine Lehrkraft, aber sie macht aus einer Wartezeit keine verlorene Zeit?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie sich der Anteil der Honorarlehrkräfte seit 2015 verschoben hat
Im Jahr 2015 zählte der Verband 19.090 Honorarlehrkräfte, 48,99 Prozent von 38.969 Lehrkräften; bis 2023 sank der Anteil langsam auf 44,20 Prozent. Im Jahr 2024 fiel er dann auf 29,80 Prozent, während der Anteil der nach Tarif bezahlten Angestellten von 44,20 auf 55,72 Prozent stieg. Die Vollzeitstellen wuchsen nicht mit: Laut Jahrbuch waren 2024 nur 2.488 Angestellte vollbeschäftigt, 10,01 Prozent aller Angestellten und rund sieben Prozent aller Lehrkräfte, nach 2.612 im Jahr 2023. Der Zuwachs an Angestellten entfällt damit rechnerisch auf Teilzeitverträge.
Wo die Unterschiede zwischen den Bundesländern am größten sind
Die Länderzahlen des Jahrbuchs für 2024 zeigen zwei Welten. In Berlin arbeiteten nach Angaben des VdM 2.073 von 2.396 Lehrkräften auf Honorarbasis, 86,52 Prozent; Schleswig-Holstein, das Saarland und Brandenburg lagen zwischen 55 und 59 Prozent. Bayern kam dagegen auf 2,22 Prozent, Baden-Württemberg auf 22,06 Prozent und Nordrhein-Westfalen auf 25,51 Prozent. Wo der Honoraranteil hoch ist, steht der größte Teil der Umstellung noch bevor.
Worauf sich Musikschulen und Lernende bis Ende 2027 einstellen
Das nächste Statistische Jahrbuch des VdM mit den Zahlen für 2025 dürfte, gemessen am bisherigen Rhythmus, im Laufe des Jahres 2027 erscheinen. Erst dann zeigt sich, ob der Honoraranteil weiter fällt. Für Musikschulträger und ihre Lehrkräfte endet die Frist nach § 127 Abs. 1 SGB IV am 31. Dezember 2027, sofern der Gesetzgeber sie nicht ein weiteres Mal verlängert. Familien sollten Unterrichtsverträge und Gebührenordnungen ihrer Musikschule im Blick behalten und das Üben zu Hause so einrichten, dass es unabhängig von der Stundenzahl weiterläuft.
Die Angaben zur Übergangsregelung sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 127 SGB IV, § 7a SGB IV, § 1 KSVG, § 2 KSVG und dem Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107. Ob eine einzelne Lehrtätigkeit als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit gilt, entscheidet im Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, ein Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle. Eine rechtliche Beratung kann die Einordnung vorbereiten, aber nicht verbindlich klären.
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