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Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung meldet für das zweite Quartal 2026 eine Teilzeitquote von 40,3 Prozent. Arbeitgeber müssen die Zeiten verlässlich festhalten; die Form gibt das Gesetz nicht vor, ein Betriebsrat bestimmt mit.

Arbeitszeiterfassung vier Jahre nach dem Bundesarbeitsgericht: Die Pflicht gilt, die Form bleibt offen, eine Neuregelung ist bisher nur ein Entwurf

Bietigheim-Bissingen, 24.10.2026 (PresseBox) - Vier Jahre nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 fehlt der Arbeitszeiterfassung weiterhin eine gesetzliche Form. Nach diesem Beschluss ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; je nach Tätigkeit und Unternehmen kann laut Bundesarbeitsgericht auch eine Aufzeichnung in Papierform genügen. Das Fachportal der Provimedia GmbH beschreibt im Oktober 2026 ein Zeiterfassungssystem mit App-Anbindung für Betriebe.

Laut der Bundesregierung (Drucksache 21/3703 vom 19. Januar 2026) bleibt Vertrauensarbeitszeit auch nach dem Beschluss grundsätzlich mit europäischem Recht vereinbar. Gemeint ist der Verzicht auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; einen Gesetzentwurf nennt die Drucksache nicht.

Wie sich die Arbeitszeit in Deutschland im zweiten Quartal 2026 verteilt hat

Anfang September 2026 hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) seine Arbeitszeitrechnung für das zweite Quartal 2026 veröffentlicht. Drei Kennzahlen daraus zeigen, was ein Erfassungssystem abbilden muss:

die Teilzeitquote erreichte laut IAB 40,3 Prozent, ein Höchstwert

das Arbeitsvolumen lag bei 14,4 Milliarden Stunden, 0,5 Prozent unter dem Vorjahresquartal

Beschäftigte bauten 0,4 Stunden von Arbeitszeitkonten ab

Welche Aufzeichnungspflichten heute nebeneinanderstehen

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Dazu kommt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG in eine Verlängerung eingewilligt haben. § 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Wer Beginn, Ende und Pausen festhält, hat die Angaben beisammen, die das Arbeitsschutz- und das Arbeitszeitgesetz verlangen; Aufbewahrung und Verzeichnis kommen hinzu. Das Fachportal beschreibt dafür ein biometrisches Personalzeiterfassungs-Terminal für Betriebe.

?Die Pflicht ist seit 2022 klar, die Form offen, und viele Betriebe ändern deshalb nichts. Wer jetzt ein System einführt, sollte es so wählen, dass eine elektronische Pflicht keinen zweiten Umbau erzwingt?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Worauf sich Betriebe bis zum Jahreswechsel 2026/2027 einstellen können

Die IAB-Zahlen für das dritte Quartal 2026 folgen erfahrungsgemäß Anfang Dezember. Nach Berichten der Fachpresse ist seit Juni 2026 ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt, der eine elektronische Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit mit gestaffelten Übergangsfristen vorsieht. Arbeitgeber mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern sollen danach weiterhin nicht elektronisch aufzeichnen dürfen. Ob er Kabinett und Bundestag erreicht, war am 21. September 2026 offen. Bis ein geändertes Gesetz in Kraft tritt, gelten für Arbeitgeber beide Pflichten unverändert weiter.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, § 3 ArbZG, § 7 Abs. 7 ArbZG und § 16 Abs. 2 ArbZG wieder. Sie sind keine Rechtsberatung; den Einzelfall klärt eine arbeitsrechtliche Beratung.

Über "Provimedia GmbH":
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