Der Deutsche Kaffeeverband meldet 456.000 Tonnen Röstkaffee und ein Allzeithoch außer Haus; zugleich rückt die EU-Entwaldungsverordnung für Importeure und Röstereien näher, löslicher Kaffee folgt ab Ende 2027.
Ganze Bohne auf Rekordkurs: 193.800 Tonnen verkaufte der Handel 2025 ? und ab Ende 2026 gilt für Kaffee-Importe stufenweise die Sorgfaltspflicht
Bietigheim-Bissingen, 25.10.2026 (PresseBox) - Ganze Bohnen sind 2025 in Deutschland so viel verkauft worden wie nie zuvor. Laut der Pressemitteilung des Deutschen Kaffeeverbands vom 2. April 2026 erreichte das Segment 193.800 Tonnen. Der gesamte Röstkaffeeabsatz lag nach Angaben des Kaffeeverbands bei etwa 456.000 Tonnen, der Umsatz stieg um 23,5 Prozent auf 8,98 Milliarden Euro. Nach dem Tag des Kaffees am 1. Oktober 2026 blickt die Branche auf den 30. Dezember 2026, ab dem die Pflichten der EU-Entwaldungsverordnung für Kaffee greifen. Woran sich frisch geröstete Bohnen erkennen lassen, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH in einem Beitrag über Röstfrische und Haltbarkeit ganzer Bohnen.
In zehn Jahren hat sich der Absatz ganzer Bohnen laut dem Verband mehr als verdoppelt, gemahlener Kaffee verlor im selben Zeitraum rund 38 Prozent. Ein Grund steht in jedem dritten Haushalt: ein Vollautomat für ganze Bohnen. Außer Haus wurde 2025 mit 125.500 Tonnen so viel Kaffee getrunken wie nie, mehr als im bisherigen Rekordjahr 2018. Jede zehnte Tasse in Deutschland wird nach Verbandsangaben inzwischen mit löslichem Kaffee zubereitet.
Weshalb der 30. Dezember 2026 für Kaffee zum Stichtag wird
Kaffee ist nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten einer von sieben Rohstoffen, neben Rindern, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Nach Artikel 3 darf Kaffee nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn er entwaldungsfrei ist, nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde und eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt. Der Geltungsbeginn wurde zweimal verschoben und liegt nach Artikel 38 Absatz 2 der konsolidierten Fassung vom 26. Dezember 2025 am 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen, die als Marktteilnehmer am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, haben nach Absatz 3 bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Importeure und selbst einführende Röstereien bringen Kaffee als Marktteilnehmer in Verkehr. Diese Unternehmen müssen ab ihrem Stichtag vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 die Sorgfaltspflicht erfüllen und nach Absatz 2 eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem übermitteln. Röstereien, die Rohkaffee vom Importeur beziehen, gelten als nachgelagerte Marktteilnehmer und sammeln wie Händler nach Artikel 5 Absatz 3 die Referenznummern dieser Erklärungen. Was entwaldungsfreier Anbau für Kleinbauern praktisch bedeutet, ordnet das Fachportal in einem Beitrag über die Verantwortung im Kaffeeanbau für Mensch und Natur ein.
Wie löslicher Kaffee ab Ende 2027 in den Anwendungsbereich rückt
Löslicher Kaffee stand bislang nicht in Anhang I, obwohl die geröstete Bohne erfasst ist. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission erschien am 17. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie fügt den Code 2101 11 00 der Kombinierten Nomenklatur für Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee ein; nach dem Anhang des Änderungsakts gilt die Bestimmung ab dem 30. Dezember 2027. Die Kommission begründet dies damit, dass der Ausschluss von löslichem Kaffee zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Kaffeesektor führe und das Entwaldungsrisiko eher verlagern als beseitigen könne. Für Instantkaffee und Kaffeekonzentrate als Erzeugnis greifen die Pflichten damit ein Jahr nach dem allgemeinen Geltungsbeginn für Kaffee.
?Für Röstereien wird die Herkunft zur Dokumentationsfrage, nicht mehr nur zur Geschmacksfrage. Wer heute schon weiß, von welcher Parzelle seine Bohnen stammen, hat die Grundlage für die Sorgfaltsprüfung gelegt. An der Tasse ändert sich am 30. Dezember 2026 nichts, an der Lieferkette dahinter aber viel?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Was die Verordnung selbst zur Vereinfachung vorsieht
Artikel 34 Absatz 1a verpflichtete die Kommission, bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachung vorzunehmen und Parlament und Rat zu berichten, gegebenenfalls mit Gesetzgebungsvorschlag. Den Bericht legte sie am 4. Mai 2026 vor: Weitere Änderungen des Rechtstexts hält sie nicht für angebracht; Entlastung soll etwa über Leitlinien, Informationssystem und delegierten Rechtsakt zu Anhang I kommen. Die Änderung vom Dezember 2025 soll laut Kommission Verwaltungskosten senken, etwa durch die vereinfachte Erklärung nach Artikel 4a für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko.
Worauf sich Importeure, Röstereien und Händler bis zum Jahreswechsel einstellen
Vier Eckpunkte der Verordnung entscheiden für Importeure, Röstereien und Händler über den Aufwand bis zum Jahreswechsel.
Geltungsbeginn: Die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 gelten nach Artikel 38 Absatz 2 ab dem 30. Dezember 2026
Kleine Marktteilnehmer: Für Kleinst- und Kleinunternehmen, am 31. Dezember 2024 als Marktteilnehmer niedergelassen, gilt nach Artikel 38 Absatz 3 erst der 30. Juni 2027, außer bei Erzeugnissen der Holzhandelsverordnung
Sanktionen: Nach Artikel 25 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten Geldbußen vorzusehen, deren Höchstbetrag bei juristischen Personen mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes beträgt
Löslicher Kaffee: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee fallen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 ab dem 30. Dezember 2027 in den Anwendungsbereich
Die Marktzahlen für 2026 veröffentlicht der Kaffeeverband erfahrungsgemäß im Frühjahr 2027. Bis zum 30. Dezember 2026 bleibt Importeuren und selbst einführenden Röstereien Zeit, die Geolokalisierung der Anbauflächen einzuholen und die Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU vorzubereiten. Die Angaben zur Entwaldungsverordnung sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 26. Dezember 2025 und der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, klärt eine rechtliche Beratung.
In zehn Jahren hat sich der Absatz ganzer Bohnen laut dem Verband mehr als verdoppelt, gemahlener Kaffee verlor im selben Zeitraum rund 38 Prozent. Ein Grund steht in jedem dritten Haushalt: ein Vollautomat für ganze Bohnen. Außer Haus wurde 2025 mit 125.500 Tonnen so viel Kaffee getrunken wie nie, mehr als im bisherigen Rekordjahr 2018. Jede zehnte Tasse in Deutschland wird nach Verbandsangaben inzwischen mit löslichem Kaffee zubereitet.
Weshalb der 30. Dezember 2026 für Kaffee zum Stichtag wird
Kaffee ist nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten einer von sieben Rohstoffen, neben Rindern, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Nach Artikel 3 darf Kaffee nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn er entwaldungsfrei ist, nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde und eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt. Der Geltungsbeginn wurde zweimal verschoben und liegt nach Artikel 38 Absatz 2 der konsolidierten Fassung vom 26. Dezember 2025 am 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen, die als Marktteilnehmer am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, haben nach Absatz 3 bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Importeure und selbst einführende Röstereien bringen Kaffee als Marktteilnehmer in Verkehr. Diese Unternehmen müssen ab ihrem Stichtag vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 die Sorgfaltspflicht erfüllen und nach Absatz 2 eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem übermitteln. Röstereien, die Rohkaffee vom Importeur beziehen, gelten als nachgelagerte Marktteilnehmer und sammeln wie Händler nach Artikel 5 Absatz 3 die Referenznummern dieser Erklärungen. Was entwaldungsfreier Anbau für Kleinbauern praktisch bedeutet, ordnet das Fachportal in einem Beitrag über die Verantwortung im Kaffeeanbau für Mensch und Natur ein.
Wie löslicher Kaffee ab Ende 2027 in den Anwendungsbereich rückt
Löslicher Kaffee stand bislang nicht in Anhang I, obwohl die geröstete Bohne erfasst ist. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission erschien am 17. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie fügt den Code 2101 11 00 der Kombinierten Nomenklatur für Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee ein; nach dem Anhang des Änderungsakts gilt die Bestimmung ab dem 30. Dezember 2027. Die Kommission begründet dies damit, dass der Ausschluss von löslichem Kaffee zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Kaffeesektor führe und das Entwaldungsrisiko eher verlagern als beseitigen könne. Für Instantkaffee und Kaffeekonzentrate als Erzeugnis greifen die Pflichten damit ein Jahr nach dem allgemeinen Geltungsbeginn für Kaffee.
?Für Röstereien wird die Herkunft zur Dokumentationsfrage, nicht mehr nur zur Geschmacksfrage. Wer heute schon weiß, von welcher Parzelle seine Bohnen stammen, hat die Grundlage für die Sorgfaltsprüfung gelegt. An der Tasse ändert sich am 30. Dezember 2026 nichts, an der Lieferkette dahinter aber viel?, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Was die Verordnung selbst zur Vereinfachung vorsieht
Artikel 34 Absatz 1a verpflichtete die Kommission, bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachung vorzunehmen und Parlament und Rat zu berichten, gegebenenfalls mit Gesetzgebungsvorschlag. Den Bericht legte sie am 4. Mai 2026 vor: Weitere Änderungen des Rechtstexts hält sie nicht für angebracht; Entlastung soll etwa über Leitlinien, Informationssystem und delegierten Rechtsakt zu Anhang I kommen. Die Änderung vom Dezember 2025 soll laut Kommission Verwaltungskosten senken, etwa durch die vereinfachte Erklärung nach Artikel 4a für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko.
Worauf sich Importeure, Röstereien und Händler bis zum Jahreswechsel einstellen
Vier Eckpunkte der Verordnung entscheiden für Importeure, Röstereien und Händler über den Aufwand bis zum Jahreswechsel.
Geltungsbeginn: Die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 gelten nach Artikel 38 Absatz 2 ab dem 30. Dezember 2026
Kleine Marktteilnehmer: Für Kleinst- und Kleinunternehmen, am 31. Dezember 2024 als Marktteilnehmer niedergelassen, gilt nach Artikel 38 Absatz 3 erst der 30. Juni 2027, außer bei Erzeugnissen der Holzhandelsverordnung
Sanktionen: Nach Artikel 25 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten Geldbußen vorzusehen, deren Höchstbetrag bei juristischen Personen mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes beträgt
Löslicher Kaffee: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee fallen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 ab dem 30. Dezember 2027 in den Anwendungsbereich
Die Marktzahlen für 2026 veröffentlicht der Kaffeeverband erfahrungsgemäß im Frühjahr 2027. Bis zum 30. Dezember 2026 bleibt Importeuren und selbst einführenden Röstereien Zeit, die Geolokalisierung der Anbauflächen einzuholen und die Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU vorzubereiten. Die Angaben zur Entwaldungsverordnung sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 26. Dezember 2025 und der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, klärt eine rechtliche Beratung.
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