Welche Vertragsklauseln die Datenverordnung (EU) 2023/2854 für den Datenumzug auch von Privatkunden vorschreibt, welche Fristen von zwei Monaten und 30 Kalendertagen gelten und wo Ausnahmen für maßgeschneiderte Dienste liegen
Cloud-Wechsel: Ab 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Cloud-Speicher und anderen Datenverarbeitungsdiensten keine Wechselentgelte mehr erheben
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) - Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud-Anbieter für den Vollzug eines Cloud-Wechsels keine Wechselentgelte mehr von ihren Kunden erheben. So steht es in Artikel 29 der Datenverordnung (EU) 2023/2854, die seit dem 12. September 2025 gilt. Bis dahin sind nur ermäßigte Wechselentgelte zulässig, die die Kosten des Anbieters im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wechsel nicht übersteigen. Wann ein eigener Netzwerkspeicher (NAS, Network Attached Storage) die bessere Wahl ist, wägt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Vergleich von NAS-Server und Cloud-Speicher nach Kosten, Kontrolle und Zugriff ab.
Für Privathaushalte ist die Regel relevant, weil die Datenverordnung als Kunden ausdrücklich auch natürliche Personen nennt. Wer Fotos, Dokumente oder Sicherungskopien aus einem Online-Speicher zu einem anderen Dienst umziehen will, bekommt mit Kapitel VI der Verordnung feste Fristen und Informationsrechte. Im November 2026 bleiben bis zum Stichtag noch rund sieben Wochen.
Womit Kunden seit September 2025 beim Anbieterwechsel rechnen
Gemäß Artikel 23 müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten seit dem 12. September 2025 Hindernisse beseitigen, die Kunden am Wechsel hindern. Das gilt für vertragliche, technische und organisatorische Hürden, für den Abschluss eines neuen Vertrags und für die Übertragung exportierbarer Daten. Ausdrücklich nennt die Verordnung neben dem Wechsel zu einem anderen Anbieter auch den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten. Ob ein Heimserver als solche Infrastruktur gilt, beantwortet der Wortlaut nicht. Unabhängig davon zeigt das Fachportal in seiner Anleitung zur Einrichtung von Nextcloud als eigene Cloud-Lösung, wie sich auf einem Heimserver technisch eine eigene Cloud mit Synchronisation und Benutzerverwaltung einrichten lässt.
Die Fristen legt Artikel 25 fest. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten; so heißt der Begriff seit einer Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025. Danach folgt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Anbieter den Wechsel unterstützt und der Vertrag weiter gilt. Ist dieser Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen nach dem Antrag begründen und einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten nennen.
Was ein Vertrag über Datenverarbeitungsdienste regeln muss
Schriftlich festzuhalten sind nach Artikel 25 Absatz 2 neben den Fristen unter anderem diese Punkte:
Datenkategorien: eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die beim Wechsel übertragbar sind, mindestens aller exportierbaren Daten.
Abrufzeitraum: eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergangszeitraum.
Löschung: eine Klausel, nach der die exportierbaren Daten nach Ablauf des Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, wenn der Wechsel erfolgreich war.
Entgelte: die Wechselentgelte, die der Anbieter nach Artikel 29 erheben kann.
Den Vertrag muss der Anbieter vor der Unterzeichnung so bereitstellen, dass der Kunde ihn speichern kann. Nach Artikel 25 Absatz 3 muss der Vertrag vorsehen, dass der Kunde zum Ablauf der Ankündigungsfrist einen Anbieterwechsel, den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten, die Löschung seiner exportierbaren Daten oder mehreres davon wählen kann.
Ob ein Online-Speicher zu Hause unter die Regeln fällt, entscheidet die Definition
Als Kunde gilt nach Artikel 2 Nummer 30 jede natürliche oder juristische Person mit einem Vertrag über Datenverarbeitungsdienste. Ein Datenverarbeitungsdienst ist laut Artikel 2 Nummer 8 eine digitale Dienstleistung mit ortsunabhängigem, auf Abruf verfügbarem Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen. Nach der Definition können diese Ressourcen mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden. In den Erwägungsgründen zählt die Verordnung Speicher zu diesen Ressourcen und nennt Storage-as-a-Service ausdrücklich als Variante.
Offener ist die Gegenrichtung. IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten definiert Artikel 2 Nummer 33 als Technik, die dem Kunden gehört oder von ihm gemietet oder geleast wird und sich in seinem Rechenzentrum befindet. Ob der Netzwerkspeicher im Arbeitszimmer darunter fällt, lässt der Wortlaut offen. Beim Wechsel zwischen Diensten der gleichen Dienstart muss der Anbieter nach Artikel 30 Absatz 5 auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgeben. Diese Pflicht besteht, solange für die betreffende Dienstart in der zentralen Datenbank der Union weder gemeinsame Spezifikationen noch harmonisierte Normen für die Interoperabilität veröffentlicht sind.
Welche Kosten nicht unter das Verbot der Wechselentgelte fallen
Wechselentgelte sind nach Artikel 2 Nummer 36 Entgelte für die Handlungen, die die Verordnung für den Wechsel vorschreibt, einschließlich der Gebühren für die Datenextraktion. Ausdrücklich nicht dazu gehören Standarddienstentgelte und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Laufende Entgelte für den Dienst fallen damit nicht unter das Verbot aus Artikel 29, ebenso wenig Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung; Erwägungsgrund 89 spricht hier von verhältnismäßigen Sanktionen in Verträgen mit fester Laufzeit. Über alle diese Entgelte müssen Anbieter nach Artikel 29 Absatz 4 vor Vertragsschluss eindeutig informieren.
Ausnahmen regelt Artikel 31. Für Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die der Anbieter nicht im größeren kommerziellen Maßstab anbietet, gilt unter anderem Artikel 29 nicht. Vom ganzen Kapitel ausgenommen sind nach Absatz 2 Dienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden. Zuständig für die Durchsetzung in Deutschland ist nach § 2 des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 157) die Bundesnetzagentur, die auch Beschwerden bearbeitet.
Vor dem 12. Januar 2027 lohnt der Blick in den Cloud-Vertrag
Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem sogenannten digitalen Omnibus (COM(2025) 837) Änderungen vorgeschlagen. Danach sollen die Wechselregeln des Kapitels VI bei Verträgen, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, in zwei Fällen nicht gelten. Betroffen wären Dienste, deren meiste Merkmale und Funktionen der Anbieter an die Bedürfnisse des Kunden angepasst hat, und Dienste, deren Anbieter ein kleines oder mittleres Unternehmen oder ein kleines Midcap-Unternehmen ist. Für Infrastrukturdienste nach Artikel 30 Absatz 1 sind beide Ausnahmen nicht vorgesehen. Artikel 29 zu den Wechselentgelten soll in beiden Fällen weiter gelten. Laut der Verfahrensübersicht des Europäischen Parlaments wartete der Vorschlag am 20. Oktober 2026 noch auf die Entscheidung im Ausschuss; im Amtsblatt der EU war bis dahin keine Änderung der Datenverordnung veröffentlicht. Wer einen Umzug seiner Daten plant, prüft deshalb jetzt die Ankündigungsfrist, die Liste der exportierbaren Daten und die Laufzeit seines Vertrags. Für den Umzug auf einen eigenen Netzwerkspeicher zählt außerdem, dass Speicherplatz und Sicherungskopie bereitstehen, bevor der Vertrag endet oder die vereinbarte Abruffrist abläuft.
Die vorstehenden Angaben zum Cloud-Wechsel geben eine allgemeine Information nach dem am 20. Oktober 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Grundlage sind die Artikel 2, 23, 25, 29, 30, 31 und 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 in der Fassung der Berichtigung vom 9. September 2025 sowie § 2 DADG. Hinzu kommen die Erwägungsgründe 80, 81 und 89. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Dienst unter die Regeln fällt, klärt sich im Einzelfall mit der Bundesnetzagentur oder in einer rechtlichen Beratung.
Für Privathaushalte ist die Regel relevant, weil die Datenverordnung als Kunden ausdrücklich auch natürliche Personen nennt. Wer Fotos, Dokumente oder Sicherungskopien aus einem Online-Speicher zu einem anderen Dienst umziehen will, bekommt mit Kapitel VI der Verordnung feste Fristen und Informationsrechte. Im November 2026 bleiben bis zum Stichtag noch rund sieben Wochen.
Womit Kunden seit September 2025 beim Anbieterwechsel rechnen
Gemäß Artikel 23 müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten seit dem 12. September 2025 Hindernisse beseitigen, die Kunden am Wechsel hindern. Das gilt für vertragliche, technische und organisatorische Hürden, für den Abschluss eines neuen Vertrags und für die Übertragung exportierbarer Daten. Ausdrücklich nennt die Verordnung neben dem Wechsel zu einem anderen Anbieter auch den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten. Ob ein Heimserver als solche Infrastruktur gilt, beantwortet der Wortlaut nicht. Unabhängig davon zeigt das Fachportal in seiner Anleitung zur Einrichtung von Nextcloud als eigene Cloud-Lösung, wie sich auf einem Heimserver technisch eine eigene Cloud mit Synchronisation und Benutzerverwaltung einrichten lässt.
Die Fristen legt Artikel 25 fest. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten; so heißt der Begriff seit einer Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025. Danach folgt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Anbieter den Wechsel unterstützt und der Vertrag weiter gilt. Ist dieser Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen nach dem Antrag begründen und einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten nennen.
Was ein Vertrag über Datenverarbeitungsdienste regeln muss
Schriftlich festzuhalten sind nach Artikel 25 Absatz 2 neben den Fristen unter anderem diese Punkte:
Datenkategorien: eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die beim Wechsel übertragbar sind, mindestens aller exportierbaren Daten.
Abrufzeitraum: eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergangszeitraum.
Löschung: eine Klausel, nach der die exportierbaren Daten nach Ablauf des Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, wenn der Wechsel erfolgreich war.
Entgelte: die Wechselentgelte, die der Anbieter nach Artikel 29 erheben kann.
Den Vertrag muss der Anbieter vor der Unterzeichnung so bereitstellen, dass der Kunde ihn speichern kann. Nach Artikel 25 Absatz 3 muss der Vertrag vorsehen, dass der Kunde zum Ablauf der Ankündigungsfrist einen Anbieterwechsel, den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten, die Löschung seiner exportierbaren Daten oder mehreres davon wählen kann.
Ob ein Online-Speicher zu Hause unter die Regeln fällt, entscheidet die Definition
Als Kunde gilt nach Artikel 2 Nummer 30 jede natürliche oder juristische Person mit einem Vertrag über Datenverarbeitungsdienste. Ein Datenverarbeitungsdienst ist laut Artikel 2 Nummer 8 eine digitale Dienstleistung mit ortsunabhängigem, auf Abruf verfügbarem Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen. Nach der Definition können diese Ressourcen mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden. In den Erwägungsgründen zählt die Verordnung Speicher zu diesen Ressourcen und nennt Storage-as-a-Service ausdrücklich als Variante.
Offener ist die Gegenrichtung. IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten definiert Artikel 2 Nummer 33 als Technik, die dem Kunden gehört oder von ihm gemietet oder geleast wird und sich in seinem Rechenzentrum befindet. Ob der Netzwerkspeicher im Arbeitszimmer darunter fällt, lässt der Wortlaut offen. Beim Wechsel zwischen Diensten der gleichen Dienstart muss der Anbieter nach Artikel 30 Absatz 5 auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgeben. Diese Pflicht besteht, solange für die betreffende Dienstart in der zentralen Datenbank der Union weder gemeinsame Spezifikationen noch harmonisierte Normen für die Interoperabilität veröffentlicht sind.
Welche Kosten nicht unter das Verbot der Wechselentgelte fallen
Wechselentgelte sind nach Artikel 2 Nummer 36 Entgelte für die Handlungen, die die Verordnung für den Wechsel vorschreibt, einschließlich der Gebühren für die Datenextraktion. Ausdrücklich nicht dazu gehören Standarddienstentgelte und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Laufende Entgelte für den Dienst fallen damit nicht unter das Verbot aus Artikel 29, ebenso wenig Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung; Erwägungsgrund 89 spricht hier von verhältnismäßigen Sanktionen in Verträgen mit fester Laufzeit. Über alle diese Entgelte müssen Anbieter nach Artikel 29 Absatz 4 vor Vertragsschluss eindeutig informieren.
Ausnahmen regelt Artikel 31. Für Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die der Anbieter nicht im größeren kommerziellen Maßstab anbietet, gilt unter anderem Artikel 29 nicht. Vom ganzen Kapitel ausgenommen sind nach Absatz 2 Dienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden. Zuständig für die Durchsetzung in Deutschland ist nach § 2 des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 157) die Bundesnetzagentur, die auch Beschwerden bearbeitet.
Vor dem 12. Januar 2027 lohnt der Blick in den Cloud-Vertrag
Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem sogenannten digitalen Omnibus (COM(2025) 837) Änderungen vorgeschlagen. Danach sollen die Wechselregeln des Kapitels VI bei Verträgen, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, in zwei Fällen nicht gelten. Betroffen wären Dienste, deren meiste Merkmale und Funktionen der Anbieter an die Bedürfnisse des Kunden angepasst hat, und Dienste, deren Anbieter ein kleines oder mittleres Unternehmen oder ein kleines Midcap-Unternehmen ist. Für Infrastrukturdienste nach Artikel 30 Absatz 1 sind beide Ausnahmen nicht vorgesehen. Artikel 29 zu den Wechselentgelten soll in beiden Fällen weiter gelten. Laut der Verfahrensübersicht des Europäischen Parlaments wartete der Vorschlag am 20. Oktober 2026 noch auf die Entscheidung im Ausschuss; im Amtsblatt der EU war bis dahin keine Änderung der Datenverordnung veröffentlicht. Wer einen Umzug seiner Daten plant, prüft deshalb jetzt die Ankündigungsfrist, die Liste der exportierbaren Daten und die Laufzeit seines Vertrags. Für den Umzug auf einen eigenen Netzwerkspeicher zählt außerdem, dass Speicherplatz und Sicherungskopie bereitstehen, bevor der Vertrag endet oder die vereinbarte Abruffrist abläuft.
Die vorstehenden Angaben zum Cloud-Wechsel geben eine allgemeine Information nach dem am 20. Oktober 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Grundlage sind die Artikel 2, 23, 25, 29, 30, 31 und 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 in der Fassung der Berichtigung vom 9. September 2025 sowie § 2 DADG. Hinzu kommen die Erwägungsgründe 80, 81 und 89. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Dienst unter die Regeln fällt, klärt sich im Einzelfall mit der Bundesnetzagentur oder in einer rechtlichen Beratung.
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